Wer im Straßenverkehr zu wenig Abstand hält, muss sich auf ein Bußgeld einrichten. In krassen Fällen droht sogar ein Fahrverbot. Allerdings ist der Fahrer ja nicht immer schuld, dass der Abstand zum Vordermann zu niedrig ausfällt. Das Oberlandesgericht Hamm stellt jetzt Regeln auf, ab wann ein Abstandsverstoß geahndet werden kann.
Die Faustregeln sind ziemlich einfach: Wer länger als drei Sekunden zulässt, dass der Abstand zum Vordermann geringer ist als erlaubt, der muss zahlen. Dabei spielt es nach Auffassung der Richter auch keine Rolle, ob ein Fahrzeug eingeschert ist oder der Wagen vorne gebremst hat.
Autofahrern bleibt also nicht sonderlich viel Zeit, den Abstand wieder herzustellen. Noch kritischer wird es für Pkw-Lenker, welche die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern überschreiten. Um schneller Autofahrer nicht zu bevorzugen, reicht es laut den Richtern auch aus, wenn der Abstand auf einer Wegstrecke von 140 Metern nicht eingehalten wird (Beschluss vom 9. Juli 2013, Aktenzeichen 1 RBs 78/13).