Vor kurzem versuchte ein Polizeibeamter, meinen Mandanten auf die Wache zu zitieren. Er wollte meinen Mandanten als Zeugen vernehmen.
Das möchte mein Mandant aber nicht. Er muss auch nicht als Zeuge bei der Polizei aussagen. Das muss niemand. Hierfür muss man sich auch nicht rechtfertigen.
Doch der Beamte blieb beharrlich. Er wollte dann mit meinem Mandanten persönlich über dessen “Mitwirkungspflichten” sprechen. Vermutlich in der Hoffnung, dass mein Mandant sich an Ort und Stelle dann doch erweichen lässt.
Tat er aber nicht. Stattdessen bat er mich, dafür zu sorgen, dass sein Wunsch mal zur Kenntnis genommen wird. Ich sagte nochmals, dass mein Mandant bei der Polizei keine Aussage machen will. Und fragte, auf welche Mitwirkungspflichten der Beamte sich denn bezieht. Das war freundlich gemeint, vielleicht sind mir diese Pflichten ja in meinen 18 Jahren als Strafverteidiger schlicht entgangen.
Wie auch immer, nun kam ein Schreiben der Amtsanwaltschaft. Diese teilte meinem Mandanten mit, er solle als Zeuge vernommen werden – bei der Polizei. Deshalb, so die zuständige Mitarbeiterin, habe sie die Akte der Polizeidienststelle zurückgeschickt.
Von dort werde mein Mandant “nochmals eine Vorladung” erhalten. Ich frage mich, rede ich gegen eine Wand? Daran ändert letztlich auch der beiläufige Hinweis der Amtsanwältin nichts, dass mein Mandant möglicherweise vor ihr erscheinen muss, wenn er bei der Polizei nichts sagt.
Mir und meinem Mandanten ist das durchaus bekannt. Wieso aber die Pflicht, als Zeuge bei der Staatsanwalt zu erscheinen, jetzt auf wundersame Weise dazu führen soll, dass mein Mandant doch mit der Polizei spricht, ergibt sich aus dem Brief nicht.
Aber halt, ein kleiner Hinweis ist enthalten. Es sei doch im Ergebnis “wesentlich einfacher”, wenn mein Mandant bei der Polizei erscheint. Fragt sich nur für wen – ich habe da allerdings jemanden im Auge.