Die Nutzer von Bewertungsplattformen im Internet haben Anspruch auf Anonymität. Selbst bei falschen Bewertungen ist der Betreiber nicht verpflichtet, Nutzerdaten an Privatleute herauszugeben. Das Landgericht München I stellt dies in einer aktuellen Entscheidung klar.
Geklagt hatte eine Kinder- und Jugendärztin, die sich auf einer Online-Bewertungsplattform falsch benotet fühlte. Ein Nutzer hatte der Medizinerin eine ziemlich miese Bewertung verpasst. Die Ärztin begnügte sich nicht damit, die Löschung der Bewertung zu verlangen (was geschah). Sie verlangte auch die Kontaktdaten des Nutzers, um diesen zu verklagen.
Der Anbieter weigerte sich jedoch zu Recht, die hinterlegten Daten herauszugeben. Nach Auffassung des Landgerichts München I gibt es keine rechtliche Grundlage, auf der Privatleute solche Daten verlangen können.
Insbesondere sehe das Telemediengesetz ausdrücklich vor, dass die anonyme Nutzung möglich sein muss. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Nutzer bei der Anmeldung persönliche Daten hinterlässt, etwa seine E-Mail-Adresse. Selbst Treu und Glauben helfe nicht darüber hinweg. Auf diesen rechtlichen Grundsatz hatte sich die Ärztin berufen.
Das Landgericht zeigt auch die einzige Möglichkeit auf, über die ein Privatmann doch an die Nutzerdaten kommen kann. Er muss die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen bewegen, etwa weil ein Beleidigungsdelikt möglich ist. Die Ermittlungsbehörden können die Daten herausverlangen – und das vermeintliche Opfer sie über die Akteneinsicht abfragen.