Fußball gehört für viele zum Leben, und das darf man auch zum Ausdruck bringen. Zum Beispiel mit einer Fahne im Garten. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage einer Nachbarin ab, die sich an dem fünf Meter hohen Fahnenmast gestört hatte, an dem eine BVB-Fahne gehisst war.
Die Geschichte spielt im sauerländischen Hemer, das wohl noch zum Ker des BVB-Einzugsgebiet gerechnet werden darf. Die Frau hatte die Stadtverwaltung aufgefordert, gegen die 1 x 2 Meter große Flagge vorzugehen. Sie beklagte gleich mehrere Dinge: Lärm und Schlagschatten sowie eine ästhetische Beeinträchtigung.
Allen Argumenten wollten die Richter nicht folgen. Sie erklären das textile Display zum “Ausdruck der inneren Verbundenheit zum BVB”. Gewisse Beeinträchtigungen müssten Nachbarn nun mal hinnehmen, etwa die “durch die Gartennutzung üblicherweise entstehende Geräuschen”, gemeint sind offensichtlich plaudernde Menschen und spielende Kinder. Die Fahne sei ebenfalls eine “Lebensäußerung”, die das zulässige Maß nicht überschreite.
Überdies hatten die Fußballfans zugesagt, die Fahne bei schlechtem Wetter einzuholen. Damit war auch das Argument entkräftet, sie wehe zu laut im Wind. Als genehmigungspflichtige “Werbeanlage” wollte das Gericht die Fahne auch nicht einstufen. Selbst wenn der BVB ein kommerzielles Unternehmen sei, gehe es den Nutzern nicht um Reklame im engeren Sinn (Urteil vom 15. Juli 2013, Aktenzeichen 8 K 1679/12).