Online-Plattformen müssen es gewerblichen Anbietern ermöglichen, auf einfachem Weg ein ordnungsgemäßes Impressum anzuzeigen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte jetzt einen Online-Markt, weil dieser im Anmeldeformular für seine Kunden keine Felder vorgesehen hat, in denen Werbetreibende die gesetzlich notwendigen Angaben machen können.
In dem Rechtsstreit ging es um eine Internetseite, über die vor allem gebrauchte Baumaschinen und Ersatzteile gehandelt werden. Die Verkäufer stellen dabei in Eigenregie ihre Angebote auf der Plattform ein, die dann wie eine Anzeige erscheinen.
Für das Oberlandesgericht steht außer Frage, dass auch die Werbetreibenden selbst der Impressumspflicht unterliegen. Diese seien Anbieter nach dem Telemediengesetz. Die Vorinstanz hatte das noch anders gesehen. Die Werbung sei eher mit Zeitungsanzeigen vergleichbar, für die brauche man auch kein Impressum.
Die Plattform müsse zwar die eingestellten Angebote nicht auf Vollständigkeit prüfen, befinden die Richter. Eine umfassende Kontrollpflicht überspanne die Anforderungen. Jedoch:
Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint.
Es gehe nicht nur um Formvorschriften:
An der Beachtung der Impressumspflicht besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Angaben wie Identität, Rechtform und Anschrift des Vertragspartners, für deren Verifizierung wiederum die Handelsregisterinformationen nützlich sind, haben bestimmenden Einfluss auf den Vertragsschluss und entlasten zugleich auch die Marktteilnehmer von den Kosten einer eigenen Informationenbeschaffung.
Urteil vom 18. Juni 2013, Aktenzeichen I-20 U 145/12