Arbeitnehmer handeln nicht im luftleeren Raum. Verursachen sie bei ihrer Tätigkeit einen Schaden, können sie zum Ersatz verpflichtet sein. Diese Erfahrung machte auch ein Schlosser, der durch unsachgemäße Arbeit in einem Milchwerk 17 Tonnen Milchpulver zur Explosion brachte. Am Ende sollte er 142.000 Euro Schadensersatz zahlen. Ein Betrag, für den er etwa zweieinhalb Jahre arbeiten muss.
Dass der Mann Mist gebaut hatte, stand außer Frage. Bei laufendem Betrieb hatte er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms geschnitten. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 Tonnen Milchpulver entzündeten sich explosionsartig und verwüsteten Teile des Firmengeländes. Es entstand ein Schaden von 220.00 Euro.
Die Frage für das Hessische Landesarbeitsgericht war, ob der Handwerker tatsächlich an die Versicherungen des Unternehmens 142.000 Euro erstatten musste, die den Schaden in dieser Höhe reguliert hatten. Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es liegt nach Auffassung der Richter auf der Hand, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver entzünden können. Der Handwerker könne von Glück sagen, das er zum Zeitpunkt der Explosion gerade selbst kurz nicht an am Trockenturm arbeitete. Für den entstandenen Schaden hafte er deshalb in vollem Umfang. Jedenfalls grundsätzlich.
Denn für Arbeitnehmer, darauf weisen die Richter hin, gelten Einschränkungen. Ein Arbeitnehmer, der nicht vorsätzlich Fehler mache, dürfe nicht in den Ruin getrieben werden. Deshalb müsse der Schadensersatz auf eine Summe begrenzt werden, die in einem vernünftigen Verhältnis zu seinem Einkommen stehe. Außerdem müssten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Auf dieser Grundlage bemaß das Hessische Landesarbeitsgericht die Haftung des Mannes auf 17.000 Euro. Das entspricht etwa dem, was er in drei Monaten brutto verdient (Aktenzeichen 13 Sa 857/12).