Der Bundesgerichtshof entscheidet zunächst nicht selbst über die Frage, ob man fremde Videos im Wege des “Framing” einbinden darf – ohne dabei möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die Karlsruher Richter legen das Problem vielmehr dem Europäischen Gerichtshof vor, wie aus einer heute bekanntgegebenen Entscheidung hervorgeht.
Das Problem geht jeden an, der zum Beispiel Youtube-Videos auf die eigene Seite einbindet – auch bei Facebook, Twitter und Co. Normalerweise vertrauen Nutzer darauf, dass sie durch das “Framing”, also die automatische Wiedergabe des Youtube-Inhalts auf der eigenen Seite, keine Urheberrechtsverletzung begehen. Immerhin achten Youtube und andere Plattformen darauf, kein urheberrechtlich geschütztes Material auf der Plattform zu haben.
Mitunter gelingt dies jedoch nicht. Im entschiedenen Fall ging es um einen zwei Minuten langen Film mit dem Titel “Die Realität”. Darin erklärt eine Firma relativ neutral, wie schlecht es um unser Wasser bestellt ist und wie dringend jedermann Wasserfilter braucht. Genau diesen Streifen nutzten aber auch Konkurrenten – sie warben mit dem Video um eigene Kunden.
Dem Bundesgerichtshof stellt sich also die Frage, wie sehr Nutzer darauf vertrauen dürfen, dass bei Youtube eingestelltes Material legal genutzt werden darf. Die Macher des Films jedenfalls beteuerten, sie hätten den Streifen nicht selbst bei Youtube eingestellt. Sie seien auch nicht einverstanden gewesen, dass die Konkurrenz den Film übernimmt und auf den eigenen Seiten einbindet.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung davon ab, wie das Europarecht auszulegen ist. Deshalb schicken sie den Sachverhalt an den Europäischen Gerichtshof, der sich nun damit beschäftigen muss. Konkret geht es darum, ob das Framing möglicherweise auf europäischer Ebene ein besonderes Nutzungsrecht ist, das durch deutsches Urheberrecht nicht eingeschränkt werden kann.
Da nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen ist, sollten Nutzer auch bei Youtube weiter vorsichtig sein, wenn sie fremde Inhalte auf ihren Seiten einbinden (Beschluss vom Beschluss vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen I ZR 46/12).