Auch das Jobcenter muss im Zweifel belegen, dass Schreiben den Leistungsempfänger erreicht haben. Gelingt dies nicht, darf gegen einen Kunden nicht einfach eine Sperrzeit verhängt werden, so das Sozialgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung.
Geklagt hatte eine 30-Jährige, der die Leistungen gekürzt werden sollten. Angeblich hatte das Jobcenter der Frau einen Termin für ein Bewerbungsgespräch geschickt. Diesen Brief hat die Frau jedoch nach eigenen Angaben nie bekommen. Fest steht jedenfalls, dass sie sich nicht in der Firma beworben hat. Deshalb sollte das Arbeitslosengeld II für vier Monate gekürzt werden.
Das Jobcenter argumentierte auf zwei Ebenen. Einmal sei der Brief nicht zurückgekommen, folglich habe die Frau ihn erhalten. Mit dieser simplen Begründung hielt sich das Sozialgericht Karlsruhe nicht lange auf. Es komme bekanntlich schon mal vor, dass auf dem Postweg Briefe verloren gehen. Demgemäß lasse sich nichts daraus herleiten, dass es es keinen Postrückläufer gab.
Auch mit dem zweiten Argument drang das Amt nicht durch. Es berief sich darauf, Verwaltungsakte gälten drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Diese gesetzliche Zustellungsfiktion hielt das Sozialgericht aber schon gar nicht für anwendbar. Ein Aufforderungsschreiben zur Bewerbung sei nämlich kein Verwaltungsakt. Überdies stehe im Gesetz, dass die Fiktion nicht eingreift, wenn das Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat.
Da der Empfänger kaum beweisen kann, dass er ein Schriftstück nicht erhalten hat, bleibt es nach Auffassung des Gerichts Aufgabe der Arbeitsagentur, den Zugang des Briefes plausibel nachzuweisen. Diesen Beleg gab es aber nicht. Deshalb war die Sperrzeit zu Unrecht verhängt worden.
Gegen das Urteil ist noch Berufung möglich (SG Karlsruhe, Urteil vom 27. März 2013, Aktenzeichen S 12 AS 184/13).