Ein Grundstückseigentümer kann Zustelldiensten wie der Post nicht einfach Hausverbot erteilen. Er muss vielmehr einen plausiblen Grund haben, wenn er Briefträger am Betreten seines Grundstücks hindern will. Das hat das Amtsgericht Gummersbach entschieden.
Ein Hausbesitzer hatte sich daran gestört, dass ihm Post zugestellt wird. Warum, ist nicht bekannt. Aber sein Ärger war so groß, dass er gegenüber der Post ein generelles Hausverbot aussprach. Die Bediensteten der Post hielten sich aber nicht daran, sondern warfen weiter Briefe bei ihm ein.
Das Amtsgericht Gummersbach musste nun klären, wie weit das Eigentumsrecht reicht. Es entschied gegen den Betroffenen, weil dieser nach Auffassung des Gerichts sein Recht zu sehr strapaziert. Die Post sei nämlich gesetzlich verpflichtet, Sendungen ordnungsgemäß zuzustellen. Deshalb komme ein Hausverbot nur in Betracht, wenn es wirklich zu ernsthaften Problemen mit dem Postboten gekommen ist.
Der Kläger hatte aber selbst gar nicht behauptet, dass sich sein Postbote falsch verhalten hat.
Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12. April 2013, Aktenzeichen 11 C 495/12