Seit etlichen Jahren gibt es den Titel “Fachanwalt für Familienrecht”. Auch auf anderen Rechtsgebieten können sich Anwälte spezialisieren. Insgesamt gibt es 20 Fachanwaltstitel, vom Agrarrecht bis zum Verwaltungsrecht. Welchen Platz haben daneben Bezeichnungen wie “Spezialist für Familienrecht”, mit denen sich Anwälte mitunter schmücken? Keinen, meint das Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Gericht verbot es einem Anwalt, sich als “Spezialist für … “ auszugeben.
Der Anwalt machte geltend, er sei seit 30 Jahren als Familienrechtler tätig. Durchschnittlich bearbeite er 130 familienrechtliche Mandate pro Jahr. Deshalb dürfe er sich durchaus Spezialist für dieses Rechtsgebiet nennen, schon wegen seiner riesigen praktischen Erfahrung. Außerdem sei der Begriff “Spezialist” nur eine Selbsteinschätzung. Das sei eventuellen Mandanten auch klar.
Diese Einschätzung teilt das Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch nicht. Der durchschnittliche Verbraucher könne eben nicht klar zwischen Fachanwalt und Spezialist unterscheiden. Er werde deshalb möglicherweise irregeführt, weil er die Bezeichnung “Spezialist” für mindestens ebenso wertig halte wie den Fachanwaltstitel. Fachanwälte müssten aber eine umfassende theoretische Ausbildung (mindestens 120 Stunden) machen, sich jährlich fortbilden und praktische Kenntnisse nachweisen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. März 2013, Aktenzeichen 4 U 120/12).