Der Bundestag hat bei Errichtung der Antiterrordatei den Boden des Grundgesetzes teilweise verlassen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die sogenannten Verbunddateien für die Terrorbekämpfung in einem heute verkündeten Urteil für rechtswidrig.
Allerdings beanstanden die Karlsruher Richter nur einzelne Regelungen. Grundsätzlich halten sie die staatliche Datensammlung bei der Bekämpfung des Terrorismus allerdings für zulässig. Deshalb geben sie dem Gesetzgeber die Möglichkeit, die Antiterrordatei bis Ende 2014 rechtmäßig zu gestalten. Bis dahin gelten die beanstandeten Regelungen weiter.
Gegen die Antiterrordatei, die 2006 eingerichtet wurde, hatte ein ehemaliger Richter geklagt. Derzeit sind nach offiziellen Angaben rund 16.000 Personen erfasst, von denen die wenigsten in Deutschland leben sollen. Die Datensammlung erfasst folgende Lebensumstände:
Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen
Waffenbesitz
Telekommunikations- und Internetdaten
Bankverbindungen und Schließfächer
Schul- und Berufsausbildung – Arbeitsstelle
Familienstand – Religionszugehörigkeit
Verlust von Ausweispapieren
Reisebewegungen und bekannte Aufenthalte an Orten mit terroristischem Hintergrund (bspw. Ausbildungslagern).
Auf die Datei haben 38 Sicherheitsbehörden in Deutschland Zugriff, und zwar sowohl Geheimdienste als auch die Polizei und Staatsanwaltschaften. Alle beteiligten Stellen liefern auch Informationen. An sich sind Geheimdienste und Polizei streng getrennt. Nach dem Vorbild der Antiterrordatei wurden mittlerweile auch andere Datensammlungen angelegt. Diese richten sich zum Beispiel gegen etwa gegen Visamissbrauch und Rechtsextremisten.
Die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts liegt noch nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte im wesentlichen gerügt, dass die Datei die bisher praktizierte Trennung von Polizei und Geheimdiensten aufhebt. Außerdem könnten auch unbescholtene Bürger in die Datei geraten, ohne je davon zu erfahren. Dies werde durch die schwammigen Regelungen des Gesetzes begünstigt.