Facebook darf vorerst weiter die Konten von Nutzern sperren, die nicht ihre Klarnamen angeben. Das Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz (ULD) hatte von Facebook gefordert, auch solche Konten zu tolerieren. Gegen die Bescheide hat Facebook geklagt. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigte nun, dass Facebook zunächst weiter Konten schließen darf, wenn der Nutzer seinen echten Namen verschweigt.
Das ULD hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht Facebook USA und Facebook Irland aufgegeben, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen und Konten in diesen Fällen zu entsperren. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilanträgen von Facebook hiergegen stattgegeben, weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei. Vielmehr gelte ausschließlich irisches Datenschutzrecht, weil sich Facebooks Server und Firmensitz in Irland befinden.
Nach Auffassung der Richter orientiert sich die datenschutzrechtliche Verantwortung am Ort des Firmensitzes. Dementsprechend sei irisches Datenschutzrecht anwendbar. Das ULD habe in dem Verfahren aber nicht darlegen können, dass auch nach irischem Recht anonyme Konten möglich sein müssen.
Dass Facebook für die Vermarktung seines Angebots eine deutsche Tochterfirma betreibt, spiele keine Rolle. Dieses Unternehmen sei nur für Anzeigenakquise und Marketing zuständig (Beschlüsse vom 22. April 2013, Aktenzeichen 4 MB 10/13 und 11/13).