Auch wenn das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen die Fingerabdruckpflicht im biometrischen Reisepass aus formalen Gründen zurückgewiesen hat, kämpfen Betroffene nach wie vor juristisch weiter.
Ein Kläger hat nun einen Zwischenerfolg errungen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ließ seine Berufung gegen ein Urteil zu, in dem die erste Instanz keine Probleme mit der Fingerabdruckpflicht hatte (Beschluss vom 11. April 2013, Aktenzeichen 3 A 778/11).
Die Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht führen in ihrer Zulassungsentscheidung aus, dass sehr wohl Bedenken gegen die Fingerabdruckpflicht in Reisepässen bestehen. So habe der Kläger plausibel dargelegt, dass die angestrebte “Sicherheit” durch die neuen Reisepässe fraglich sei. Missbrauch, insbesondere durch das Hacken der RFID-Chips oder simplen Datenklau bei ausländischen Behörden, sei denkbar. Deshalb sei zweifelhaft, ob die Reisepässe tatsächlich so sicher sind wie behauptet.
Bringe der neue Reisepass aber keinen Sicherheitsgewinn, seien die damit verbundenen Grundrechtseingriffe womöglich nicht vertretbar. Immerhin, so hat auch das Verfassungsgericht geurteilt, schränke die Fingerabdruckpflicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich ein. Auf europäischer Ebene tangiere der neue Reisepass das Grundrecht auf Privatsphäre ein, welches einen effektiven Schutz persönlicher Daten gebiete.
Dem Kläger, einem Wirtschaftsinformatiker aus Radebeul, teilt das Gericht außerdem mit, dass das Verfahren möglicherweise bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetz wird. Beim Europäischen Gerichtshof liegt seit geraumer Zeit eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das ebenfalls Zweifel an der Fingerabdruckpflicht hat.