Schnäppchenjäger lieben Resterampen. Aber auch wenn die Preise dort meist wirklich niedrig sind (die Qualität der verkauften Ware mitunter auch), sind auch Billigheimern bei der Werbung Grenzen gesetzt. Wenn sie auf schreiend bunten Plakaten mit früheren “Statt”-Preisen werben und den Eindruck mächtiger Preisnachlässe vermitteln, müssen sie zumindest klar sagen, welcher frühere Preis tatsächlich gemeint ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und die Reklame eines Restposten-Verkäufers als wettbewerbswidrig eingestuft.
Die effektvolle Nennung eines “Statt”-Preises weckt nach Auffassung der Richter bei Verbrauchern unterschiedliche Vorstellungen. Die einen nehmen an, der Preis liege entsprechend unter dem Niveau des Einzelhandels. Die anderen denken, die Resterampe habe ihre eigenen Kampfpreise nochmals reduziert.
Die Richter schreiben im Urteil ausdrücklich, sie hätten genug eigene “Sachkunde”, um so eine Preispraxis aus Sicht eines Verbrauchers zu bewerten. Sie halten die Angabe für missverständlich und fordern deshalb, dass die Kunden aufgeklärt werden. Das hätte zur Konsequenz, dass auf jedem Plakat künftig die Bezugsgröße der Werbung angegeben wird. Der Verkäufer muss also zumindest mit einem Sternchentext erklären, auf welches frühere Angebot sich der “Statt”-Preis bezieht.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. Januar 2013, Aktenzeichen 4 U 186/13
Weiteres Urteil: Der Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am … regnet“ ist kein unerlaubtes Glücksspiel