Kameradummies oder ausgeschaltete Beobachtungskameras fallen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg nicht unter das Bundesdatenschutzgesetz. Das Gericht meint, nur wo Kameras tatsächlich in Betrieb sind, fallen Daten an. Diese Auffassung hat zur Folge, dass Aufsichtsbehörden zwar Videoüberwachung untersagen können, aber nicht die Entfernung der Kameras oder der Attrappen verlangen dürfen.
Der juristische Streit drehte sich um die Flure und den Eingangsbereich eines vermieteten Bürogebäudes. Weil in einem Büro Laptops gestohlen wurden, installierte die Vermieterin im Eingang und dem Treppenhaus Kameras, die den Publikumsverkehr aufzeichneten. Die Aufnahmen wurden zehn Tage gespeichert. Das rief die Aufsichtsbehörde auf den Plan. Diese befand, die Überwachung sei nicht rechtmäßig. Deshalb forderte sie die Vermieterin auf, alle Kameras zu entfernen.
Doch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es (bislang) keine gesetzliche Grundlage für ein Kameraverbot. Die Behörden seien lediglich berechtigt, eine tatsächlich unnötige Kameraüberwachung zu verbieten. Das bedeute aber nicht, dass die Betroffenen verpflichtet seien, die Kameras abzubauen. So lange diese nicht in Betrieb seien, sei das Bundesdatenschutzgesetz schlicht nicht anwendbar.
Zwar sieht das Gericht ein, dass auch ausgeschaltete Kameras und Attrappen “Überwachungsdruck” erzeugen. Dagegen müssten sich Menschen, die sich hierdurch zu Unrecht beobachtet fühlen, aber selbst vor dem Zivilgericht klagen. Die Aufsichtsbehörde dürfe ihnen nicht zu Hilfe kommen – zumindest nach derzeitiger Rechtslage.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013, Aktenzeichen 1 A 3850/12