Inhaber von Internetanschlüssen haften nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die über ihren Anschluss begangen worden sind. Vielmehr müssen laut einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München I die Rechteinhaber beweisen, dass der Inhaber des Anschlusses tatsächlich für einen illegalen Download (mit-)verantwortlich ist.
Genau dies konnten die Kläger im Fall einer Münchnerin nicht belegen. Die Frau hatte nach eigenen Angaben ihren Computer verkauft und behauptete, ihren Internetanschluss seitdem nicht mehr genutzt zu haben. Außer einem DSL-Splitter besitze sie gar nicht die nötige Hardware, also weder Modem noch Router.
Das Amtsgericht München hatte die Frau noch zu Schadensersatz verurteilt. In der Entscheidung klang durchaus Skepsis mit, ob die Frau die Wahrheit sagt. Genau an diesem Punkt setzt das Landgericht München I nun an. Der Beklagte in einem Filesharing-Prozess müsse nur Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass er weder Täter noch “Störer” ist. Er müsse dagegen nicht beweisen, dass seine Angaben auch stimmen (so lange sie plausibel sind).
Die Rechteinhaber scheiterten nach Auffassung des Landgerichts München I mit der ihnen dann zufallenden Aufgabe, zu beweisen, dass die Frau die Unwahrheit sagt. Es sei auch nicht Aufgabe der Internetnutzerin, den Abmahnern weitere Informationen zu liefern, damit diese sie gegen die Betroffene verwenden können.
Natürlich werden die meisten Internetnutzer kaum glaubwürdig behaupten können, dass sie zwar einen Anschluss, aber null Hardware haben. Dennoch ist das Urteil des Landgerichts München I über den Einzelfall hinaus bedeutsam, weil es sich mit guten Argumenten gegen die ausufernde Haftung von Anschlussinhabern stemmt. Außerdem rückt es die Rollenverteilung im Filesharing-Bereich zurecht, in dem Beklagte oft in eine Rechtfertigungssituation geraten, die von der Zivilprozessordnung so nicht vorgesehen ist.
Landgericht München I, Urteil vom 22. März 2013, Aktenzeichen 21 S 28809/11