Prepaid heißt Prepaid, weil es Prepaid ist
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Die Bahn darf lediglich eine Gebühr von sieben Euro berechnen, wenn ein Fahrgast seine Bahncard nicht vorzeigen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde seine Bahncard innerhalb von einer Woche nach der Fahrt am Schalter vorlegt. Unter Umständen kann sich die Frist sogar verlängern – so hat es das Amtsgericht München entschieden.
Die Bahn hatte einer Müncherin ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt. Die Frau hatte sich eine Bahncard gekauft, aber zunächst nur eine vorläufige Bahncard erhalten, die bis zum 19. März 2012 gültig war. Die eigentliche Bahncard ließ auf sich warten. Dennoch fuhr die Frau Ende April mit dem Zug nach Düsseldorf. Dem Schaffner konnte die Reisende nur ihre (abgelaufene) vorläufige Bahncard zeigen.
Das akzeptierte der Kontrolleur nicht. Er berechnete erneut einen erhöhten Fahrpreis von 109 Euro, also etwa das Doppelte des Bahncard-Tarifs. Die Bahnkundin zahlte jedoch nicht, sondern legte im Juli ihre Bahncard 50 an einem Schalter vor. Die Bahn verlangte nach wie vor die 109 Euro Fahrpreis, blitzte beim Amtsgericht München jedoch ab.
Gemäß § 12 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), so das Gericht, sei der Reisende zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er sich einen gültigen Fahrausweis beschafft habe, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen könne.
Der erhöhte Fahrpreis ermäßige sich jedoch auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche an einem Bahnhof belege, dass er am Reisetag einen gültigen Fahrausweis hatte.
Diese Norm ist laut Gericht erweiternd so auszulegen, dass auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die lediglich noch nicht übersandt worden sei, nur ein Betrag von 7 Euro geschuldet werde. Die Fristbestimmung von 1 Woche gelte insoweit nicht, da die Einhaltung der Frist nicht in der Sphäre des Kunden liege.
Schließlich verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Bahn durch spätere Übersendung der Bahncard 50 erreichen könnte, dass die Beklagte für eine Fahrt den vollen Fahrpreis zahlen müsse. Zahlen müsse die Beklagte jedoch die als Verwaltungsgebühr anzusehenden 7 Euro.
Für Bahnkunden kann das Urteil Signalwirkung haben. Jedenfalls wird hierdurch anerkannt, dass man eine vergessene Bahncard problemlos innerhalb von einer Woche nachträglich vorzeigen kann. An sich müssten dann auch zu viel gezahlte Fahrtkosten erstattet werden – wenn der Zugbegleiter die Weiterfahrt von einer Barzahlung im Zug abhängig macht.
Amtsgericht München, Urteil vom vom 27. Dezember 2012, Aktenzeichen 173 C 21023/12
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“Schnelles Internet ist da,“ wirbt aktuell die Düsseldorfer Telefongesellschaft Vodafone, „wo du bist“. Aber was ist „schnell“? Und „wo“ ist der Kunde gerade? Schließlich: Wie viel kostet so ein Anschluss denn?
Diese Fragen hatte sich Frau T. in Saarbrücken nicht gestellt. Sie hatte auf das Versprechen der Gesellschaft vertraut, einen DSL-Anschluss namens "Internet 6000" zu bekommen. Sie wurde enttäuscht, denn Vodafone teilte ihr mit, sie müsse aus technischen Gründen mit “Internet 2000“ zufrieden sein.
Angeblich hatte Frau T. einen einschränkenden Passus unterschrieben. „Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen”, heißt es dort, “möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.“
Gegen diese „Bandbreitenreduzierunsklausel“ ging der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin an, klagte schließlich vor dem Landgericht Düsseldorf. Dort wurde Vodafone die Klausel verboten. Doch der Konzern wollte es wissen, er stritt bis in die zweite Instanz – und hat auch die rechtskräftig verloren.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, so wurde jetzt bekannt, untersagte nicht nur die Klausel, sondern auch „inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen mit Verbrauchern“. Für jeden Verstoß droht der 6. Zivilsenat dem Konzern ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro an.
Vergeblich hatte sich Vodafone mit dem Argument gewehrt, die Klausel sei eine „reine Leistungsbeschreibung“ und damit für den Verbraucher zumutbar. Die einschränkende Klausel lasse nämlich die („ausschließlich technischen“) Gründe für eine etwaige Abweichung von dem ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt „durchaus mit ausreichender Deutlichkeit“ erkennen.
Diese angeblich reine Leistungsbeschreibung, so hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen dagegen, sei bereits durch den Wortlaut der Klausel nicht gedeckt. Der Verbraucher falle womöglich darauf herein, dass ihm ein anderes als das von ihm eigentlich gewünschte Produkt geliefert werde.
Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Auffassung an. „Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Klausel mehrdeutig ist.” Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu, aber davon macht Vodafone keinen Gebrauch.
Inzwischen macht die Marketing-Abteilung von Vodafone aus dem verlorenen Prozess ein Versprechen. Der umstrittene Passus sei aus den Vertragsunterlagen gestrichen worden. Sollte künftig die vereinbarte Bandbreite nicht erreicht werden, verspricht Konzernsprecher Thorsten Höpken, werde der Vertrag storniert. (pbd)
Mit der Suche nach einem genehmen “fliegenden Gerichtsstand” kann man es auch übertreiben. Das erlebten jetzt ein Abmahnanwalt und seine Klientin. Sie fielen mit einem Prozess vor dem Landgericht Aurich auf die Nase – das Gericht hält sich für zu abgelegen und damit nicht zuständig.
Dabei hatte die Abmahnerin das Gesetz erst mal auf ihrer Seite. Sie verwies darauf, dass es auch in Aurich Internet gibt. Deshalb sei das dortige Landgericht auf jeden Fall zuständig, um eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Der “fliegende Gerichtsstand” ermöglicht es nämlich, bei einer Online-Geschichte (es ging um angeblich fehlerhafte Vertragsbedingungen und Widerrufsbelehrungen) an jedem beliebigen Ort zu klagen, sofern das Angebot dort abrufbar war.
Allerdings fiel auch dem Landgericht Aurich auf, dass weder die Klägerin, deren Anwalt noch die Beklagte oder deren Prozessvertreter in Aurich sitzen. Oder zumindest in der Nähe. Dem Gericht stellte sich damit die Frage, wieso ausgerechnet so weit im Norden geklagt wird.
Als einzige Erklärung blieb der offensichtliche Wunsch der Klägerin oder ihres Anwalts, die Gegenseite zu schikanieren. Das Gericht:
Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen. Er müsste nämlich für den Widerspruch gegen eine etwaige einstweilige Verfügung entweder einen ihm unbekannten Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen oder einen am Wohnort ansässigen Anwalt für die Tagesreise nach Aurich und zurück honorieren.
Vor diesem Hintergrund war die Klage unzulässig. Auch wenn andere Städte einen Bahnhof haben, könnten sie sich eine Scheibe von der Argumentation abschneiden. Immerhin stellt sich auch in anderen Fällen die berechtigte Frage, wieso ohne jeden örtlichen Bezug eines Beteiligten zum Beispiel in Hamburg, Köln oder Berlin geklagt wird.
Landgericht Aurich, Beschluss vom 22. Januar 2013, Aktenzeichen 6 O 38/13 (5)
Das Leistungsschutzrecht wird auch von Verlagen nicht unbedingt als Geschenk empfunden. Der Heise Zeitschriften Verlag geht jetzt in die Offensive.
Das Verlagshaus veröffentlichte heute eine Erklärung, wonach trotz Leistungsschutzrecht bei Heise alles beim alten bleibt. Wörtlich heißt es:
Grundsätzlich halten wir, unabhängig von allen ökonomischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen, eines für elementar: Die Freiheit der Berichterstattung, der Verlinkung und des Zitierens, wer immer sie auch in Anspruch nimmt, darf keinesfalls gefährdet werden. Oder, um es allgemeiner zu formulieren: Wir akzeptieren keine Einschränkungen der Freiheiten und Möglichkeiten des Internet.
Konkret bedeutet das laut Heise folgendes:
Daher legen wir Wert darauf, unseren Nutzern noch einmal klar öffentlich zu erklären, dass Links auf und kurze Textausschnitte/Snippets aus unseren Publikationen weiter höchst willkommen sind und dass dies weiterhin keiner Erlaubnis des Verlages bedarf oder gar Geld kostet. Selbstverständlich werden wir auch niemanden deswegen abmahnen oder auf eine andere Weise dagegen juristisch vorgehen. Als Richtlinie hier gilt: Erlaubt ist zum Beispiel die Übernahme der Artikelüberschrift nebst Anrisstext oder eine vergleichbare Textlänge.
Heise orientiert sich also weiter am bislang geltenden Zitatrecht, das lediglich Groß- oder Komplettzitate untersagt. In diesen Fällen will der Verlag zumindest gefragt werden. Das gelte auch für die gewerbliche Nutzung von Texten, etwa für Werbung.
Vielleicht macht das Beispiel Heise ja Schule. Für Blogger und andere Online-Publizisten wäre es dann sehr viel einfacher, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Indem sie bevorzugt nur noch dort zitieren, wo dies nicht mit einem Abmahnrisiko verbunden ist.