Der Aufruf zum Schottern ist strafbar. Jedenfalls nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle. Die Richter bestätigten nun ein Urteil des Amtsgerichts Lüneburg gegen einen Mann, der sich namentlich auf der Unterstützerliste für die “Schotter-Aktion” gegen einen Castortransport eingetragen hatte.
Das Gericht sieht in dem Plan, den Castortransport durch Entfernung der Schottersteine auf dem Gleisbett zu verhindern, eine strafbare Störung öffentlicher Betriebe. Der Angeklagte habe über die Unterstützerliste deshalb öffentlich zu Straftaten aufgefordert, was wiederum selbst eine Straftat ist.
Der Aufruf war nach Meinung des Oberlandesgerichts nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ebenso sei die Schwelle zwischen bloßer Billigung und konkreter Aufruf zu Straftaten überschritten gewesen. Die Veröffentlichung von Aktionsplänen im Rahmen des Aufrufs könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen.
Die tatsächliche Verwirklichung der „Aktion-Schottern” sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterschrift des Angeklagten ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen. Dass die Unterzeichner des Aufrufs jede Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten ausschließen wollten und sich für ein überragend wichtiges politisches Anliegen einsetzten, spiegelt sich nach Darstellung des Gerichts in der sehr milden Strafe. Der Mann war zu einer Geldstrafe von einem halben Monatsgehalt (30 Tagessätze) verurteilt worden.
Abgesehen von der Klärung der Frage, ob der Aufruf zum Schottern strafbar ist, ist das Urteil auch ein Grund, gegenüber der Polizei nicht allzu auskunftsfreudig zu sein. Der Betroffene konnte natürlich nur ermittelt und verurteilt werden, weil er sich zu seiner Unterschrift unter den Aufruf bekannte. Ansonsten gibt es ja regelmäßig erst mal keinen Beleg dafür, ob jemand sich selbst auf eine frei zugängliche Internetseite eingetragen hat.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14. März 2013, Aktenzeichen 31 Ss 125/12