Der Bundesgerichtshof zeigt ein Herz für Tiere. Vermieter dürfen es ihren Mietern nicht generell untersagen, in der Wohnung Hunde oder Katzen zu halten. Eine entsprechende Klausel in allgemeinen Vertragsbedingungen ist stets unwirksam, befindet der Bundesgerichtshof in einer heute bekanntgegebenen Entscheidung.
Die neuen Mieter einer Genossenschaftswohnung in Gelsenkirchen hatten ihren Mischlingshund mit in die Wohnung gebracht. Hierbei missachteten sie ein grundsätzliches Hundehaltungsverbot, das die Vermieterin in alle ihre Verträge reinschrieb. Die Genossenschaft versuchte daraufhin, den Hund aus der Wohnung zu klagen.
Laut dem Urteil werden Mieter unangemessen benachteiligt, wenn sie generell keine größeren Haustiere wie Hunde oder Katzen halten dürfen. Eine solche Klausel widersprache dem Grundgedanken des Mietrechts, wonach der Vermieter für die “Gebrauchsgewährung” an der Wohnung Geld erhält – und der Mieter im Gegenzug alles machen darf, was noch als vertragsgemäße Nutzung durchgeht.
Auch Hund und Katz könnten durchaus zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören, heißt es in dem Urteil. Von daher komme es immer auf den Einzelfall an, ob die Tierhaltung noch angemessen ist.
Mit einem Federstrich hat der Bundesgerichtshof damit alle entsprechenden starren Klauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Auch bei bestehenden Mietverträgen muss der Vermieter künftig im Einzelfall beweisen, dass das Tier tatschlich unzumutbar ist. Das erfordert in jedem Fall eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Somit müssen künftig Richter das letzte Wort über ein Hunde- oder Katzenverbot sprechen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2013, Aktenzeichen VIII ZR 168/12