Den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie verstehen mitunter nicht mal Juristen. Wie sollen es dann Verbraucher auf die Reihe kriegen? Der Bundesgerichtshof schafft mit einem aktuellen Urteil etwas Klarheit. Danach kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob Verbraucher bei Geschäften unter sich den Begriff “Garantie” juristisch korrekt verwenden. Sondern einzig und allein darum, was die Beteiligten wirklich wollten.
Es ging um ein 7.500 Euro teures Wohnmobil. Obwohl das Fahrzeug eine gelbe Umweltplakette gehabt haben soll, wurde dem Käufer später keine neue erteilt. Er konnte deshalb mit dem Wohnmobil nicht mehr in Umweltzonen fahren. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer sein Geld zurück. Er berief sich auf sein gesetzliches Gewährleistungsrecht.
Dem stand nur entgegen, dass im Vertrag folgendes festgehalten war:
Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.
Wenn man die Formulierung wörtlich nimmt, steht die Klausel einer Wandlung des Kaufvertrages oder einer Minderung des Kaufpreises nicht entgegen. Darauf sind normalerweise die Gewährleistungsrechte gerichtet. Die Garantie ist dagegen ein besonderes “Versprechen”, das der Verkäufer zusätzlich zu seinen gesetzlichen Pflichten übernimmt.
Der Bundesgerichtshof entschied allerdings, dass die Beteiligten eben gar nicht über eine Garantie nachdachten. Sie wollten vielmehr jede Haftung ausschließen, also gerade die normale Gewährleistung. Eine Garantie hätte ja ohnehin zusätzlich vereinbart werden müssen – davon stand im Vertrag aber ohnehin kein Wort.
Demnach konnte der Satz eigentlich nur die Gewährleistung erfassen und diese ausschließen. Das ergebe eine “verständige Würdigung”.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2013, Aktenzeichen VIII ZR 186/12