Wer in seiner Firma über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten möchte, kann durch Betriebsvereinbarungen ausgebremst werden. Das Bundesarbeitsgericht erklärte es jetzt für zulässig, wenn nach solchen Vereinbarungen das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sofern der Arbeitnehmer 65 bzw. künftig 67 Jahre alt wird.
Der Kläger hatte 1980 bei der Firma angefangen. Sein Arbeitsvertrag regelte, das Arbeitsverhältnis sei auf “unbestimmte Zeit” geschlossen. Dennoch verlangte die Firma von ihm, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet. Diese Grenze regelte eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitgeber und Betriebsrat eine Altersgrenze festlegen. Dabei müssen sie nur die “Grundsätze von Recht und Billigkeit” beachten. Diese Grenzen sind laut Gericht gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf die Regelaltersrente hat.
Es reicht demnach nicht aus, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein “unbefristetes” Arbeitsverhältnis vereinbaren. Fraglich bleibt, ob eine ausdrückliche Regelung, dass die Altersgrenze im konkreten Fall nicht gilt, wirksam ist. Diese Frage musste das Bundesarbeitsgericht in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheiden.
Die Richter sehen auch keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. März 2013, Aktenzeichen 1 AZR 417/12 –