Die Bahn darf lediglich eine Gebühr von sieben Euro berechnen, wenn ein Fahrgast seine Bahncard nicht vorzeigen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde seine Bahncard innerhalb von einer Woche nach der Fahrt am Schalter vorlegt. Unter Umständen kann sich die Frist sogar verlängern – so hat es das Amtsgericht München entschieden.
Die Bahn hatte einer Müncherin ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt. Die Frau hatte sich eine Bahncard gekauft, aber zunächst nur eine vorläufige Bahncard erhalten, die bis zum 19. März 2012 gültig war. Die eigentliche Bahncard ließ auf sich warten. Dennoch fuhr die Frau Ende April mit dem Zug nach Düsseldorf. Dem Schaffner konnte die Reisende nur ihre (abgelaufene) vorläufige Bahncard zeigen.
Das akzeptierte der Kontrolleur nicht. Er berechnete erneut einen erhöhten Fahrpreis von 109 Euro, also etwa das Doppelte des Bahncard-Tarifs. Die Bahnkundin zahlte jedoch nicht, sondern legte im Juli ihre Bahncard 50 an einem Schalter vor. Die Bahn verlangte nach wie vor die 109 Euro Fahrpreis, blitzte beim Amtsgericht München jedoch ab.
Gemäß § 12 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), so das Gericht, sei der Reisende zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er sich einen gültigen Fahrausweis beschafft habe, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen könne.
Der erhöhte Fahrpreis ermäßige sich jedoch auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche an einem Bahnhof belege, dass er am Reisetag einen gültigen Fahrausweis hatte.
Diese Norm ist laut Gericht erweiternd so auszulegen, dass auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die lediglich noch nicht übersandt worden sei, nur ein Betrag von 7 Euro geschuldet werde. Die Fristbestimmung von 1 Woche gelte insoweit nicht, da die Einhaltung der Frist nicht in der Sphäre des Kunden liege.
Schließlich verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Bahn durch spätere Übersendung der Bahncard 50 erreichen könnte, dass die Beklagte für eine Fahrt den vollen Fahrpreis zahlen müsse. Zahlen müsse die Beklagte jedoch die als Verwaltungsgebühr anzusehenden 7 Euro.
Für Bahnkunden kann das Urteil Signalwirkung haben. Jedenfalls wird hierdurch anerkannt, dass man eine vergessene Bahncard problemlos innerhalb von einer Woche nachträglich vorzeigen kann. An sich müssten dann auch zu viel gezahlte Fahrtkosten erstattet werden – wenn der Zugbegleiter die Weiterfahrt von einer Barzahlung im Zug abhängig macht.
Amtsgericht München, Urteil vom vom 27. Dezember 2012, Aktenzeichen 173 C 21023/12