Bandbreitenreduzierungsklausel

“Schnelles Internet ist da,“ wirbt aktuell die Düsseldorfer Telefongesellschaft Vodafone, „wo du bist“. Aber was ist „schnell“? Und „wo“ ist der Kunde gerade? Schließlich: Wie viel kostet so ein Anschluss denn?

Diese Fragen hatte sich Frau T. in Saarbrücken nicht gestellt. Sie hatte auf das Versprechen der Gesellschaft vertraut, einen DSL-Anschluss namens "Internet 6000" zu bekommen. Sie wurde enttäuscht, denn Vodafone teilte ihr mit, sie müsse aus technischen Gründen mit “Internet 2000“ zufrieden sein.

Angeblich hatte Frau T. einen einschränkenden Passus unterschrieben. „Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen”, heißt es dort, “möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.“

Gegen diese „Bandbreitenreduzierunsklausel“ ging der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin an, klagte schließlich vor dem Landgericht Düsseldorf. Dort wurde Vodafone die Klausel verboten. Doch der Konzern wollte es wissen, er stritt bis in die zweite Instanz – und hat auch die rechtskräftig verloren.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, so wurde jetzt bekannt, untersagte nicht nur die Klausel, sondern auch „inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen mit Verbrauchern“.  Für jeden Verstoß droht der 6. Zivilsenat dem Konzern ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro an.

Vergeblich hatte sich Vodafone mit dem Argument gewehrt, die Klausel sei eine „reine Leistungsbeschreibung“ und damit für den Verbraucher zumutbar. Die einschränkende Klausel lasse nämlich die („ausschließlich technischen“) Gründe für eine etwaige Abweichung von dem ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt „durchaus mit ausreichender Deutlichkeit“ erkennen.

Diese angeblich reine Leistungsbeschreibung, so hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen dagegen, sei bereits durch den Wortlaut der Klausel nicht gedeckt. Der Verbraucher falle womöglich darauf herein, dass ihm ein anderes als das von ihm eigentlich gewünschte Produkt geliefert werde.

Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Auffassung an. „Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Klausel mehrdeutig ist.” Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu, aber davon macht Vodafone keinen Gebrauch.

Inzwischen macht die Marketing-Abteilung von Vodafone aus dem verlorenen Prozess ein Versprechen. Der umstrittene Passus sei aus den Vertragsunterlagen gestrichen worden. Sollte künftig die vereinbarte Bandbreite nicht erreicht werden, verspricht Konzernsprecher Thorsten Höpken, werde der Vertrag storniert. (pbd)