Wie viele Übernachtungen muss eine “siebentägige Reise” umfassen? Diese Frage stellte sich den Richtern am Oberlandesgericht Köln in einem Streit ums Wettbewerbsrecht. Verklagt war ein Reiseunternehmen, weil es für eine siebentägige Pauschalreise geworben hatte – obwohl der Aufenthalt vor Ort nur sechs Nächte dauerte.
Auch wenn Verbraucherschutz ansonsten groß geschrieben wird, mochten die Richter sich nicht mit der doch etwas sonderbaren Auslegung des Zeitraums “siebentägig” anfreunden. Üblicherweise verstehe niemand das Angebot einer siebentägigen Reise so, dass diese auch sieben Übernachtungen umfasst. Ganz im Gegenteil, so das Oberlandesgericht:
Vielmehr ist es bei Reisen üblich, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Reisetage mitgezählt werden, so dass von einer siebentägigen Reise bereits dann gesprochen werden kann, wenn diese sechs Übernachtungen umfasst. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Reiseangebot – wie bei dem der Antragsgegnerin – optional auch An- und Abreise umfasst.
Niemand – außer den Klägern – gehe davon aus, dass er bei einer siebentätigen Reise auch tatsächlich 7 x 24 Stunden vor Ort ist. Dementsprechend gebe es auch keinen Anspruch darauf, dass eine siebentägige Reise auch sieben Übernachtungen umfasst.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.01.2013, Aktenzeichen 6 W 17/13