Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Rechte eingetragener Lebenspartner gestärkt. Auch diese dürfen künftig das Kind ihrer Partner adoptieren, auch wenn es sich nicht um ein leibliches Kind handelt. Damit erlauben die Richter die sogenannte Sukzessivadoption. Bisher war es nur Eheleuten möglich, das nicht leibliche Kind ihres Partners zu adoptieren.
Unter anderen war eine Ärztin vor das Verfassungsgericht gezogen. Ihre Partnerin hatte 2004 ein Kind aus Bulgarien adoptiert. Doch der Wunsch der Ärztin, nun ebenfalls formell als Mutter anerkannt zu weden, hatte vor den Gerichten keinen Erfolg.
Das Verfassungsgericht musste nun prüfen, ob die Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren gerechtfertigt ist. Argument war im wesentlichen, dass nicht leibliche Kinder Gefahr laufen, im Falle einer Adoption in Familien “durchgereicht” zu werden. Für Ehepartner sahen die Gerichte diese Gefahr jedoch bislang nicht, da die eheliche Lebensgemeinschaft in der Regel gefestigt ist.
Eben das bejahen die Verfassungsrichter nun auch uneingeschränkt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Kernaussage:
Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe.
Folglich sieht das Gericht keinen Grund für eine Ungleichbehandlung. Das Gesetz zur eingetragenen Lebenspartnerschaft muss nun bis spätestens Ende nächsten Jahres geändert werden. Allerdings dürfen die Vorschriften für die Sukzessivadoption schon jetzt nicht mehr angewendet werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2013, Aktenzeichen 1 BvL 1/11 und BvR 3247/09