Wenn man einen Tintenstrahldrucker kauft, ist man erst mal erfreut. Über den Preis. Jedenfalls kriegt man bei Druckern überraschend viel Elektronik fürs Geld. Mit den Geräten selbst wollen die Hersteller aber auch kein Geld verdienen. Das sprudelt dann beim Kauf der Nachfüllpatronen. Die sind nämlich extrem teuer und gelten oft als Mogelpackungen. Jedenfalls enthalten viele Modelle nämlich erstaunlich kleine Tintenmengen.
Die Aufsichtsbehörden in Baden-Württemberg wollten jetzt durchsetzen, dass auf Druckerpatronen steht, wie viel Tinte sie enthalten. Nur so, meinte die Behörde, könne der Verbraucher das Preis- / Leistungsverhältnis vergleichen. Was für andere Fertigverpackungen längst gilt, stieß bei einem Patronenhersteller aber auf wenig Gegenliebe. Die Firma wehrte sich gegen die Ordnungsverfügung der Behörde – und bekam jetzt am Verwaltungsgericht Stuttgart recht.
Die Verwaltungsrichter sehen einen gravierenden Unterschied zwischen üblichen Fertigpackungen und Tintenpatronen. Die Tinte sei nur Inhaltsstoff eines technischen Geräts, nicht aber das verpackte Produkt selbst. Aus der Entscheidung:
Der Verbraucher will beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein kann er – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen.
Praktisch bedeutet dies, dass auf Tintenpatronen auch künftig nur die Stückzahl der Patronen, nicht aber die Tintenfüllmenge angegeben werden muss. Der betroffene Hersteller machte im Prozess außerdem geltend, er schreibe auf jede Patrone, wie viele Seiten voraussichtlich mit einer Patrone gedruckt werden können. Aller diese Angabe ist bislang nur freiwillig.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16. Januar 2013, Aktenzeichen 12 K 2568/12