Touristikunternehmen dürfen künftig nicht mehr Roulette mit den Abreisezeiten spielen. Das Oberlandesgericht Celle untersagte jetzt Klauseln, die Reiseveranstaltern die nachträgliche Änderung von Reisezeiten erlauben – obwohl in den Buchungen bereits konkrete An- und Abflugzeiten genannt sind.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen setzte sich damit auch in zweiter Instanz durch. Die Verbraucherschützer hatten moniert, dass Kunden im schlimmsten Fall mit attraktiven Reisezeiten geködert, dann aber nachträglich auf unbequemere Slots umgebucht werden. So hätten Veranstalter auch die Möglichkeit gehabt, die freigewordenen attraktiven Abreisezeiten erneut zu verkaufen.
Gleichzeitig untersagte das Oberlandesgericht Klauseln, die Informationen über Flugzeiten im Reisebüro für “unverbindlich” erklären. Veranstalter hatten die Flugtermine oft einseitig geändert und sich darauf berufen, die ursprünglich genannten Termine seien nur vorläufig. Die Kunden waren aber im Unklaren darüber gelassen worden, dass es sich möglicherweise nur um unverbindliche Zeiten handelte.
Eine Änderungsklausel ist laut dem Oberlandesgericht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Sachliche Gründe, wegen denen Reisen verschoben werden dürfen, müssten in den Klauseln verständlich aufgeführt werden.
Das Oberlandesgericht Celle spricht selbst von einer bahnbrechenden Entscheidung. Sprecher Dr. Götz Wettich:
Das Urteil wird die Reiseplanung der Fluggäste wesentlich erleichtern und die Reiseveranstalter künftig dazu anhalten, im harten Wettbewerb um begehrte Kunden mit verbindlichen und frühzeitig festgelegten Flugzeiten zu punkten.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07. Februar 2013, Aktenzeichen 11 U 82/12