Die Lebensmittelaufsicht im Raum Aachen darf Betriebe vorerst nicht an einem Pranger im Internet bloßstellen. Eine Bäckerei hat vor Gericht die Pläne der Städteregion Aachen stoppen können, sie wegen Verstößen gegen Lebensmittel- und Hygienevorschriften öffentlich zu nennen.
Im Oktober 2012 hatten Prüfer der Städteregion Aachen in einer Bäckerei erhebliche Mängel festgestellt. Das Unternehmen betreibt im Raum Aachen mehrere Backfilialen. Wenn ihr Name im Internet veröffentlicht werde, sie die Existenz des Betriebs bedroht, argumentierte die Firma.
Die Richter am Verwaltungsgericht Aachen gaben dem Backbetrieb vorläufig recht. Die Daten sollten eigentlich auf der landeseigenen Seite lebensmitteltransparenz-nrw.de veröffentlicht werden. Dort können Aufsichtsämter ihre Ergebnisse einstellen, müssen es aber nicht.
Die Richter betonen, dass die Veröffentlichung erhebliche wirtschaftliche Schäden mit sich bringe. Ob das noch verhältnismäßig sei, müsse erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Vorläufig überwiegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Interessen der Firma vor dem Aufklärungsinteresse der Bürger.
Auch wenn die Bäckerei nicht bekannt wird, drohen laut dem Verwaltungsgericht keine unmittelbaren Nachteile, wenn die Daten nicht online gestellt werden. Dem Amt stehe es ja frei, regelmäßig in den Betrieb zu kontrollieren und neue Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden. Schon dadurch würden Gefahren für die Gesundheit wirksam vermieden. Die Bäckerei hatte außerdem versichert, die Mängel seien abgestellt.
Grundsätzlich bezweifelt das Verwaltungsgericht Aachen, dass die gesetzliche Grundlage für solche Warnhinweise im Internet ausreichend ist. Die in NRW geltenden Vorschriften seien möglicherweise nicht mit EU-Recht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar. Bis das Gericht dies geprüft hat, darf also nur gerätselt werden, um welche Bäckerei es geht.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 4. Februar 2013, Aktenzeichen 7 L 569/12