Zwillinge, noch dazu eineiige, sind auf einem Blitzerfoto der Polizei mitunter schwer auseinander zu halten. Auch vom eigenen Vater. Wenn der Vater aber die beiden mit seinem Auto fahren lässt, muss er letztlich sagen können, wer den Wagen genutzt hat. Sonst droht im eine Fahrtenbuchauflage, hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden.
In dem Fall gaben die Zwillinge zwar zu, gemeinsam mit dem Auto ihres Vaters unterwegs gewesen zu sein. Wer von ihnen aber zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes hinter dem Steuer gesessen habe, wüssten sie selbst nicht mehr. Dazu seien sich sich zu ähnlich.
Auch der Vater, der als Halter befragt wurde, zuckte mit den Schultern. Er beteuerte zwar, gerne zur Aufklärung beitragen zu wollen. Auf dem Beweisfoto, das eine normale Qualität hatte und an sich zur Ermittlung eines Temposünders ausgereicht hätte, könne er seine Kinder aber nicht auseinander halten.
Zwar gingen die Zwillinge ohne Bußgeld aus der Sache heraus. Aber dem Vater drückten die genervten Beamten ein Fahrtenbuch aufs Auge. Wenn das Fahrtenbuch pflichtgemäß geführt wird, könnten die Zwillinge künftig auch ohne eindeutiges Foto identifiziert werden.
Das Verwaltungsgericht Minden hielt diese Anordnung für rechtmäßig, wie sich aus einem von der Deutschen Anwaltshotline veröffentlichten Urteil ergibt (Aktenzeichen 2K 1957/12). Dem Vater sei wegen der großen Ähnlichkeit der Zwillinge zwar kein Vorwurf zu machen, wenn selbst er seinen Nachwuchs nicht sicher identifizieren könne. Allerdings sei es dann eben notwendig, dass ein Fahrtenbuch als “Gedächtnisstütze” dient.