Ein 41 Jahre Dortmunder ist mit einer Schadensersatzklage gegen Frauenärzte gescheitert, die sein Sperma unberechtigt für eine künstliche Befruchtung verwendet haben sollen. Der Mann verlangte von den Ärzten den Unterhalt zurück, den er als Vater von Zwillingen an seine ehemalige Partnerin zahlen muss.
Der Mann hatte 2004 sein Sperma einfrieren lassen. Aber nur, wie er behauptet, um im Fall einer Erkrankung doch noch Vater werden zu können. Die Mediziner hätten das Sperma aber gleich zwei Mal zur künstlichen Befruchtung seiner ehemaligen Freundin verwandt, nachdem er sich getrennt hatte.
Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde darum gestritten, ob der Mann trotz der Trennung damit einverstanden war, dass mit seinem Samen Kinder gezeugt werden. Der Mann behauptete, er sei mit der Geburt der Zwillinge schon zum zweiten Mal hintergangen worden. Bereits 2004 habe seine ehemalige Partnerin nach künstlicher Befruchtung einen Jungen zur Welt gebracht, dessen Vater er sei. Schon damals sei er nicht einverstanden gewesen, habe aber freiwillig Unterhalt für den Sohn gezahlt und sich trotz der Trennung auch um ihn gekümmert.
Den Unterhalt für die drei Jahre jüngeren Zwillinge wollte der Mann aber nicht übernehmen. Da er als biologischer Vater aber auf jeden Fall für die Kinder zahlen muss, verklagte er die Ärzte auf Schadensersatz.
Zum einen behauptete er, nicht in die künstliche Befruchtung eingewilligt zu haben. Außerdem sei die Lagerfrist für sein Sperma längst abgelaufen gewesen. Sein Samen sei ohne sein Einverständnis weiter aufbewahrt worden.
Vor Gericht drehte sich der Streit maßgeblich um die Frage, ob der Mann nicht vielleicht doch mit der Geburt der Zwillinge einverstanden war. Die Ärzte präsentierten nämlich Einverständniserklärungen, die er unterzeichnet haben soll. Obwohl der 41-Jährige die Echtheit der Dokumente bestritt, folgte das Gericht einem Schriftsachverständigen. Dieser war sich zu 99 % sicher, dass die Unterschriften echt sind.
Dem Kläger warf das Gericht dagegen vor, er habe sich in Widersprüche verwickelt. Allerdings heißt es in Presseberichten, auch die Mutter der Kinder habe mindestens eine Fälschung zugegeben. Die maßgeblichen Unterschriften hält das Oberlandesgericht Hamm aber für echt. Wegen dieser schriftlichen Zustimmung spielt es laut den Richtern auch keine Rolle, ob die Ärzte (vorher) die Lagerfristen für seinen Samen unberechtigt verlängert haben.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4. Februar 2013, Aktenzeichen I-
22 U 108/12