Die 1 % – Regelung bei Dienstwagen ist nicht in Stein gemeißelt. Das Finanzamt darf zum Beispiel keine private Nutzung unterstellen, wenn der Steuerzahlerzahler ein vergleichbares Fahrzeug privat auf sich zugelassen hat. Dann ist die Vermutung, der Dienstwagen werde auch privat genutzt, entkräftet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Chef eines Unternehmens fuhr einen Porsche 911 als Dienstwagen. Dafür schlug ihm das Finanzamt rund 21.000 Euro für die private Nutzung auf die Einkommenssteuer drauf. Gerade bei Luxusautos spreche eine Vermutung für die private Nutzung, argumentierte das Finanzamt. Derartige Fahrzeuge fahre jemand nur aus “Neigung”.
Das sieht der Bundesfinanzhof im Kern ebenso. Allerdings habe der Steuerzahler belegt, dass diese Vermutung bei ihm nicht zutrifft. Der Mann verwies nämlich darauf, dass er privat noch einen Porsche 928 S 4 habe. Dieser Wagen, stellen die Richter fachkundig fest, sei dem Porsche Carrera in den Punkten Prestige, Ausstattung und Leistung ebenbürtig.
Außerdem verwies der Steuerzahler auf einen Volvo V70 T5, der ebenfalls bei ihm in der Garage stehe. Dadurch zog auch das Argument nicht mehr, möglicherweise nutze die Ehefrau des Geschäftsmanns den Porsche Carrera. Nach den Feststellungen der Richter hat das Paar nämlich fünf Kinder. Aus dem Urteil:
Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssen Eltern kleinerer Kinder des Öfteren Transportaufgaben oder größere Einkäufe erledigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass für derartige Aufgaben eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein Kombi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen.
Angesichts dessen hätte das Finanzamt konkret nachweisen müssen, dass der Steuerzahler auch tatsächlich privat mit dem Porsche Carrera fährt. Das gelang dem Finanzamt aber nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Dezember 2012, Aktenzeichen VIII R 42/09