Ein fristgebundener Schriftsatz, zum Beispiel die Berufung in einer Strafsache, kann auch per SMS eingelegt werden. Zumindest sofern die SMS über einen Faxdienst an ein offizielles Gerichtsfax geschickt und dort wie üblich ausgedruckt wird. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Die Mutter eines Jugendlichen hatte sich gegen eine Entscheidung gewehrt, mit dem ihr Sohn zu Jugendarrest verurteilt wurde. Die Botschaft übermittelte sie mit einem “SMS-to-Fax”-Service. Sie schrieb folgendes:
„ag fr…..(…])ich lege gegen d.urteil v.a-gericht …(04.04.2012/10uhr!)-sofortige berufung ein(folgt schriftl.)!m.f.g.c…“.
Ihr Name war in der SMS ausgeschrieben, nur der letzte Buchstabe fehlte. Das Jugendschöffengericht meinte noch, die Berufung sei unzulässig. Denn die Frau habe das Fax nicht eigenhändig unterschrieben. Normalerweise akzeptieren Gerichte Rechtsmittel per Fax. Aber, wie das Jugendschöffengericht, eben nur dann, wenn das bei Gericht ausgedruckte Fax die Unterschrift des Absenders zeigt.
Die Wiedergabe einer Unterschrift hält das OLG Brandenburg allerdings für nicht erforderlich. Es komme nur darauf an, dass der Absender (am Namen) erkennbar sei und kein Zweifel daran bestehe, dass Berufung eingelegt werden soll.
Den oft herangezogenen Einwand, ein nicht unterschriebenes Fax könne ja auch ein bloßer Entwurf sein, weisen die Richter als lebensfremd zurück. Die Berufung sei sehr bestimmt und unzweideutig formuliert. Gerichte dürften keine zu hohen formalen Hürden aufstellen, mit denen der Zugang des Bürgers zur Justiz erschwert werde.
Auf dieser Grundlage muss an sich auch ein Rechtsmittel per E-Mail akzeptiert werden – wenn der Absender erkennbar ist. Denn die Botschaft wird ja auch bei der SMS schon auf der Absenderseite ohne Unterschrift abgeschickt. Die Frage, ob der Text dann später als Fax oder E-Mail ankommt und normalerweise ausgedruckt wird, begründet dann ja keinen greifbaren Unterschied mehr.
Trotzdem muss man natürlich vorsichtig sein, dann die Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist längst nicht Konsens. Briefe oder Faxe ans Gericht sollten deshalb immer unterschrieben werden. E-Mails werden bei Gericht ohnehin fast nirgends akzeptiert, wenn damit Fristen gewahrt werden sollten.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2012, Aktenzeichen 1 Ws 218/12