Oft sehen Menschen nur den schnellen Euro – für wenig oder gar keine Arbeit. Am Ende bleiben ihnen aber nur Ärger und Kosten – und eine strafrechtliche Verurteilung noch dazu. Das gilt für alle, die ihr Konto für “leichtfertige Geldwäsche” zur Verfügung stellen. Wer so was macht, muss den Geschädigten auch noch den kompletten Schaden ersetzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Es war einer der üblichen Fälle. Mit vielversprechenden Annoncen köderten Täter Helfer. Die mussten nichts anderes tun, als ihr Konto für Transaktionen zur Verfügung zu stellen. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau Unbekannten gleich ihre gesamten Bankdaten zur Verfügung gestellt. Die Täter konnten eingehendes Geld nach Belieben weiter überweisen. 400 Euro bekam die Betreffende hierfür monatlich. Dafür lotste sie die Einnahmen aus betrügerischen Onlineshops über ihr Konto weiter, 51.000 Euro waren es insgesamt.
Wie die Vorinstanzen hat auch der Bundesgerichtshof keinen Zweifel, dass so ein Verhalten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Richter sehen in den Geldwäscheparagrafen nämlich Vorschriften, die auch den einzelnen schützen. Deshalb können sich Opfer zivilrechtlich darauf berufen, dass ihnen durch die Geldwäsche ein Schaden entstanden ist.
Ein Grund mehr, solchen Angeboten mit größter Skepsis zu begegnen. Am Ende werden fast immer nur die mehr oder weniger arglosen Mittelsleute dingfest gemacht, weil ihre Kontodaten bekannt sind. Die wirklichen Täter bleiben im Hintergrund, weil sie die weiteren Zahlungswege meist professionell verschleiern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2012, Aktenzeichen VIII ZR 302/11