Mieter können sich nicht darauf verlassen, dass ihre Wohnung dauerhaft ruhig ist. Wenn sich etwa der Straßenlärm durch eine geänderte Verkehrsführung erhöht, kann der Vermieter dafür nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden. Eine Mietminderung ist deshalb unzulässig, hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.
Wegen umfangreicher Bauarbeiten an der Pasewalker Straße in Berlin floss der stadteinwärts gehende Verkehr ein knappes Jahr an der Wohnung der Mieter vorbei. Wegen des Lärms kürzten sie die Miete um insgesamt 1.386,19 €. Auf diesen Betrag wollte der Vermieter nicht verzichten und klagte die Summe ein. Vor dem Bundesgerichtshof bekam er nun recht.
Die Karlsruher Richter erkannten zwar an, dass die Mieter bei Einzug ihre Wohnung für besonders ruhig hielten. Dieser – berechtigte – Eindruck reiche aber nicht, um beim Vermieter eine Art Garantie dafür auszulösen, dass es in der Straße nicht lauter wird. Wer dauerhaft wert auf ein besonders ruhiges Wohnumfeld lege, muss dies dem Vermieter deutlich machen und am besten in den Vertrag reinschreiben lassen. Ohne solch eine Vereinbarung trage der Vermieter nämlich nicht das Risiko, dass die Wohnung lauter wird.
Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls so lange, wie die üblichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Zwar war die Wohnung lauter geworden, doch der Verkehrslärm durch die Umleitung hielt sich noch immer in den Grenzen des Berliner Mietspiegels. Von einer “hohen Belastung” könne deshalb keine Rede sein.
Die Mieter müssen die einbehaltene Summe nun zahlen. Immerhin haben sie seit Dezember 2010 wieder Ruhe. Seitdem fließt der Verkehr nämlich wieder über die Pasewalker Straße.
Bundesgerichtshof, Urteil vom vom 19. Dezember 2012, Aktenzeichen VIII ZR 152/12