Selbst wenn ein Arbeitgeber eine Schwangerschaftsvertretung sucht, muss ihm die Bewerberin nicht die eigene Schwangerschaft offenbaren. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bewertet. Eine schwangere Frau braucht deshalb weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und voraussehbar ist, dass die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber für eine schwangere Mitarbeiterin wiederum eine schwangere Bewerberin einstellt, gilt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln keine Ausnahme. Auch die schwangere Vertretung sei umfassend durch das Gesetz geschützt. Das Landesarbeitsgericht Köln akzeptierte es deshalb nicht, dass der Arbeitgeber den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten wollte.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012, Aktenzeichen 6 Sa 641/12