Die Untersuchungen der Stiftung Warentest fallen oft sehr erfreulich aus. Mitunter erreicht eine stattliche Zahl geprüfter Produkte die Note „sehr gut“ oder zumindest „gut“.
Das hat wohl einen Hersteller von Nassrasierern gestört. Dieser warb nämlich nur mit der Testnote „gut“. Dabei verschwieg er aber, dass sein Rasierer zwar gut abgeschnitten hat, eine ordentliche Zahl von Geräten aber in der Rangfolge sogar noch besser war.
So was hält das Oberlandesgericht Frankfurt für wettbewerbswidrig. Durch die Angabe des Testurteils „gut“ werde im Verbraucher der Eindruck erweckt, er bekomme auch ein Spitzenprodukt. Was allerdings durch den verschwiegenen Umstand etwas relativiert wird, dass eben noch sechs Nassrasierer im Test besser abgeschnitten haben.
Wenn sie Kunden nicht in die Irre führen wollen, müssen Unternehmen deshalb also auch den Rang angeben, auf dem ihre Produkte in der Gesamtbewertung gelandet sind. Das hätte im Fall der Nassrasierer natürlich schon weniger gut ausgesehen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Oktober 2012, Aktenzeichen 6 U 186/11