Das Landgericht Bonn hat der Telekom untersagt, das iPhone 5 ohne Hinweis auf die Existenz einer SIM-Lock-Sperre oder eines Netlocks zu bewerben.
Die Telekom bot auf ihrer Internetseite das iPhone 5 in Verbindung mit unterschiedlichen Vertragsoptionen an. Erstmals und lediglich im letzten Schritt des Bestellvorgangs fand sich bei der Beschreibung des ausgewählten Mobiltelefons der Hinweis „SIM-Lock“. Der Hinweis auf den Netlock nahm bereits nicht am Bestellvorgang teil, sondern fand sich ausschließlich in den FAQ.
Unter SIM-Lock versteht man die Beschränkung der Nutzbarkeit des Mobilfunkgerätes auf bestimmte SIM-Karten, unter Netlock die Beschränkung auf das Mobilfunknetz des Mobilfunkanbieters. Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wann und wie eine Entsperrung möglich ist, gab die Telekom überhaupt nicht.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend. Durch das Lock werde der Gebrauch des Mobilfunkgeräts für den Verbraucher erheblich eingeschränkt, da weder im In- noch im Ausland die SIM-Karte bzw. das Netz eines anderen Anbieters genutzt werden könne. Außerdem könne ein Kunde nur feststellen, ob das iPhone sein Geld wert ist, wenn er vor dem Kauf erfährt, was er für die Entsperrung zahlen muss.
Die Telekom hat die einstweilige Verfügung mittlerweile als verbindlich anerkannt.
Beschluss des LG Bonn vom 1. Oktober 2012, Aktenzeichen 11 O 39/12