Keine Geiselnahme

Die bewaffnete und gewaltsame Flucht eines Untersuchungshäftlings bleibt ohne strafrechtliche Konsequenzen, es gibt keine Gerichtsverhandlung gegen den Mann. Mit diesem rechtskräftigen Beschluss (AZ: 2 Ws 792/12) hat jetzt der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Köln eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die hatte sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts Bonn gewehrt – schon mit der war die Anklage wegen der Tat aus dem Jahr 1998 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

Der Beginn der Geschichte reicht, wie erwähnt, rund 15 Jahre zurück. Seinerzeit war dem Mann wegen des dringenden Verdachts eines Sexualverbrechens der Haftbefehl verkündet worden. Polizeibeamte wollten ihn zunächst nochmal ins Präsidium, danach in die Untersuchungshaftanstalt bringen. Während der Fahrt (in einem Einsatzfahrzeug der Polizei), so schildert es die Justiz, „verfügte der Angeschuldigte aus nicht vollständig aufgeklärten Gründen über eine scharfe Schusswaffe“. Damit hatte er offenbar den Polizeibeamten am Steuer des Einsatzfahrzeuges bedroht.

Danach flüchtete er zu Fuß durch die Bonner Innenstadt, bedrohte mit der Waffe einen anderen Autofahrer und zwang den zu einer gemeinsamen Fahrt nach Meckenheim, wo sich die Spur verlor. Im Rahmen einer internationalen Fahndung war der heute 42-jährige Mann im Mai 2010 in den Niederlanden festgenommen worden. Die Tat seinerzeit, so meint die Staatsanwaltschaft Bonn, sei eine Geiselnahme gewesen.

Nein, so meinen unisono das Land- wie das Oberlandesgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genüge es nicht, wenn sich der Täter zwar des Tatopfers (durch die Bedrohung des Fahrers des Pkw mit einer Schusswaffe) bemächtige. Es bedürfe einer „zusätzlichen Handlung“, etwa der Nötigung des Autofahrers – die jedoch fehle.

Es sei lediglich um die „Mitnahme“ nach Meckenheim gegangen. Auch die von der Staatsanwaltschaft unterstellte schwere räuberische Erpressung komme nicht infrage. Ebensowenig ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer. Denn, so der 2. OLG-Strafsenat: „Die kurzzeitige Herrschaft über den Fahrer eines Pkw reicht hierfür nicht aus“. Und wenn noch von anderen Straftaten die Rede sei, etwa von Nötigung, dann sei „eine Verurteilung nicht zu erwarten“. Die Verfolgung sei nämlich wegen der Verjährung ausgeschlossen. (pbd)

Keine Grundrechtsverletzung von Eva Herman

Das Bundesverfassungsgericht hat die Macht und die Möglichkeit, es kann und darf Beschwerden nicht annehmen – und muss ein solches Benehmen nicht einmal begründen. Diesmal hat es das doch getan.

Immerhin ging es um die Verfassungsbeschwerde von Eva Herman, der ehemaligen und umstrittenen Tagesschausprecherin. Die hatte ein angebliches Falschzitat im Hamburger Abendblatt aus der Welt und dafür eine finanzielle Entschädigung vom Verlag (der Axel Springer AG) haben wollen. Dieses Verlangen war vom Bundesgerichtshof – anders als zuvor beim Landgericht und dem Oberlandesgericht – letztinstanzlich abgewiesen worden. Deswegen ging Herman vors Bundesverfassungsgericht (BVerfG), um dort die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu rügen. Vergeblich.

Die 1. Kammer des Ersten Senats sieht Herman „nicht in ihren Grundrechten verletzt“ (1 BvR 2720/11). Die Kammer stellt vielmehr die Meinungsfreiheit (der Journalisten) in den Vordergrund. Eva Herman hatte im September 2007 ihr Buch mit dem Titel „Das Prinzip Arche Noah – Warum wir die Familie retten müssen“ vorgestellt.

In der Pressekonferenz sagte sie auch dies: „Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.“ Soweit das Zitat.

Dazu hieß es später im Hamburger Abendblatt: „In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.“ Hermann sah das als „Falschzitat“ und sich ergo in ihren Rechten verletzt. Nein, meint nun das BVerfG, die Artikel-Passage sei „in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten“ und stelle „sich dabei als Meinungsäußerung dar“. Der Artikel im Hamburger Abendblatt sei schließlich schon mit „Eine Ansichtssache“ überschrieben und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. Der Leser erkenne da, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handele. Vor diesem Hintergrund, so das BVerfG, ist erstens das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hat aber, zweitens, hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten. Das Fazit: Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen. (pbd)

Anwaltskalender 2013 – die Gewinner

Die Gewinner der Kalenderverlosung stehen fest. Es sind:

Sebastian Meyer #143
alter Jakob #19
mzq #87
Stephan Hermanutz #375
Ali Schwarzer #54
Rene #74
Anno #76
Amtsrat #404
Cray #376
Jan #605

Herzlichen Glückwunsch an die Gewinner. Ihr erhaltet eine gesonderte Mail, auf die ihr dann bitte mit den Versanddaten antwortet.

Wer dieses Jahr kein Glück hatte, kann den Anwaltskalender 2013 auch direkt beim Autor wulkan ordern (wulkan@arcor.de, Telefon 0172 200 35 70). Die Kalender kosten 19,90 Euro zzgl. 5,80 Euro Versandkostenpauschale. Bestellungen werden noch rechtzeitig vor Weihnachten versandt.

trigger.tv – Vetter’s Law

Das teure Notebook aus den USA ohne Risiko mitbringen?! Udo Vetter weiß wie es geht!

In VETTER’S LAW beantwortet der Strafverteidiger Udo Vetter zwei Mal pro Woche Eure Fragen. Raffiniert, spitz und intelligent klärt er Dich über Deine Rechte und Möglichkeiten auf und findet hier und da eine Rechtslücke, einen Graubereich, der Deinen Kopf aus der Schlinge zieht.

TRIGGER schaut hinter die Kulissen der Kriminalität. Vom Kavaliersdelikt zum Kapitalverbrechen. Der YouTube Channel für Verbrechen, die uns bewegen.

Endspurt

Die Adventsverlosung im law blog geht in die Schlussrunde. Noch bis morgen, 25. November, können Leser beim Gewinnspiel mitmachen. Es gibt zehn Anwaltskalender 2013 des Düsseldorfer Karikaturisten wulkan zu gewinnen.

Die Spielregeln stehen hier. Wer noch mitmachen möchte, kann auch zu diesem Beitrag einen Kommentar hinterlassen. Es erhöht aber nicht die Gewinnchancen, hier nochmals zu posten, da wir doppelte Teilnehmer aussortieren. Bitte denkt daran, dass die Gewinner nur über die hinterlassene E-Mail-Adresse kontaktiert werden; diese sollte also gültig sein.

Wer nicht auf sein Glück vertraut oder mehr als einen Kalender möchte, kann das Werk auch bei wulkan direkt ordern (wulkan@arcor.de, Telefon 0172 200 35 70). Die Kalender kosten 19,90 € zzgl. 5,80 € Versandkostenpauschale. Gewinne und Bestellungen werden rechtzeitig vor Weihnachten versandt.

Kein Schmerzensgeld bei fehlgeschlagener Schamanenreise

Eine Krankheit mag noch so lebensbedrohlich sein, die Hoffnung auf Genesung noch so groß – doch weder ein Schmerzensgeld noch eine Erstattung von Ansprüchen sind einklagbar, wenn ein Schamane das Leiden nicht gelindert oder gar geheilt hat. Diese Entscheidung hat jetzt der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in einem unanfechtbaren Urteil getroffen. Der Entscheidung liegt die hoffnungslose Krebserkrankung einer Frau zugrunde.

Sie hatte sich – nach der Diagnose von Schulmedizinern – an eine Frau gewandt, die auf einer Internetseite gemeinsam mit ihrem Ehemann für Reisen in ein Camp im peruanischen Regenwald warb. Dort betätigen sich der Ehemann der Werberin und deren Schwiegervater als Schamanen. Die Krebskranke buchte mit ihrem Mann eine 5-wöchige Reise nach Peru zum Preis von 4.420 Euro pro Person. Die Flüge nach Lima kosteten 4.028 Euro extra. Vereinbart war eine Behandlung mit Pflanzen und Säften vor Ort. Dort passten der Kranken erstens die Verhältnisse nicht, zweitens blieb der erhoffte Behandlungserfolg aus.

Nach Abbruch der Reise wurde die Werberin verklagt. Das OLG Köln hat indessen (ebenso wie vorher das Landgericht Köln) die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen. Nach ausführlicher Beweisaufnahme über die Gespräche der beiden Frauen wie auch die Zustände in Peru kam der 16. Zivilsenat zu dem Schluss: Die im Internet werbende Frau war nicht zu einer Vertragspartnerin der Kranken geworden.
Aus diesem Grunde könnten keine Ansprüche „aus einer Schlechterfüllung des Reise- bzw. Behandlungsvertrages“ geltend gemacht werden.
Es liege auch keine Täuschung vor. Schließlich seien der kranken Klägerin und ihrem Mann „bewusst gewesen“, dass sie den „Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse verließen“ Ein sicheres „Heilungsversprechen“ war nicht möglich (AZ: 16 U 80/12). Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. (pbd)

Rätselhafte Schüsse auf deutschen Autobahnen

Diese Meldung wird das Sicherheitsgefühl auf deutschen Autobahnen nicht erhöhen: Seit 2008 haben unbekannten Täter mit Gewehren über 700 mal auf Fahrzeuge geschossen. Ziel sind fast immer Autotransporter oder Lastfahrzeuge, jedoch wurde auch bereits eine Frau auf der A 3 bei Würzburg in ihrem Auto angeschossen und verletzt. Das Bundeskriminalamt sucht jetzt verstärkt mit Hilfe der Öffentlichkeit nach dem oder den Tätern.

Ein Grund für den Schritt an die Öffentlichkeit ist, dass der Schütze sei Juni 2012 eine großkalibrigere Waffe verwendet. Wurde zunächst mit Kaliber .22 geschossen, ist es jetzt Kaliber 9. Laut BKA ist wegen der höheren Durchschlagskraft eines 9mm-Geschosses die Gefährdung der Fahrer und anderer Verkehrsteilnehmer deutlich höher als beim Kaliber .22. So durchschlug ein Geschoss Kaliber 9 in einem der Fälle erst eine Lärmschutzwand und beschädigte dann ein dahinter liegendes Haus.

121120__PKTransporter__einschusslochKal.9mm,property=poster (1)

Einschussloch Kaliber 9 von einem der Fälle. Bild: BKA

Das Bundeskriminalamt geht jedoch nach wie vor davon aus, dass es dem Schützen nicht darum geht, Menschen zu verletzen. In 544 Fällen wurde auf Autotransporter gezielt, und zwar fast immer auf den hinteren Teil. 175 mal wurden andere Fahrzeuge beschossen, darunter Koffersattelzüge, Lkw mit Kastenaufbauten, Baumaschinen und Baufahrzeuge in Baustellenbereichen sowie Wohnmobile.

Auch wenn die Schützen wahrscheinlich nur auf Sachen zielen wollen, ist laut dem BKA die Gefährdung kontinuierlich gestiegen. Bereits im Jahr 2010 wurde die Fahrerin eines PKW auf der A3 bei Würzburg von einem Projektil Kaliber .22 getroffen. Ihr Fahrzeug kam daraufhin von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Mittelleitplanke. Zum Glück wurde die Frau nicht schwer verletzt. Im ersten Halbjahr 2010 kam es außerdem zu drei Fällen, in denen die Seitenscheiben von Fahrerhäusern durchschossen wurden. In einem dieser Fälle verfehlte das Projektil den Kopf des Fahrers nur knapp. Die Staatsanwaltschaften ermitteln hier jeweils wegen versuchten Mordes.

Für die Polizei ist der genaue Tatort meist nur schwer festzustellen. Die Einschusslöcher werden oft erst am Ziel bemerkt. Allerdings konnten mittlerweile folgende Schwerpunkte rekonstruiert werden:

  • die A4 zwischen Aachen und Köln,
  • die A3 zwischen Köln und Nürnberg,
  • die A61 zwischen Autobahnkreuz Kerpen und Walldorfer Kreuz,
  • die A6 zwischen Walldorfer Kreuz und Autobahnkreuz Nürnberg-Ost,
  • die A5 zwischen Karlsruhe und Kirchheim.

Vor allem betroffen sind damit die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Aber der oder die Täter agieren möglicherweise auch im Ausland. Insbesondere in Belgien. Hier fingen die Beschüsse zeitgleich zu Deutschland im Jahr 2008 an, bis heute wurden in Belgien 14 Fälle registriert. Aber auch aus Frankreich und Österreich wurden Einzelfälle gemeldet; allerdings waren die betroffenen Fahrzeuge vorher in Deutschland unterwegs.

In vielen Fällen wurde mit ein und derselben Waffe geschossen. Das ergaben die kriminaltechnischen Untersuchungen. Ob es sich um einen oder mehrere Täter handelt, kann das BKA aber momentan nicht sagen. Es spricht aber viel dafür, dass es sich um mobile Täter handelt. Am wahrscheinlichsten, so das BKA, sind die Schützen unter Lkw-Fahrern zu suchen.

121120__PKTransporter__vergleichsmunitionKal.9mm,property=poster

Geschoss Kaliber 9. Bild: BKA

Die Polizei geht davon aus, dass der Täter selbst im Verkehr unterwegs ist. Häufig erfolgt der Schuss von der Fahrerseite aus in den Gegenverkehr hinein, vereinzelt auch bei Überholvorgängen sowohl des Täterfahrzeugs als auch der beschossenen Fahrzeuge. Angesichts dieses Vorgehens spricht BKA-Präsident Jörg Ziercke von einem glücklichen Umstand, dass bislang nicht mehr Personen verletzt oder gar getötet wurden.

Nachdem schon diverse Sonderkommissionen arbeiten, verstärkt das Bundeskriminalamt nun die Fahndung. Die Einsatzteams der Länder werden seit Oktober 2012  in der AG “Transporter” zentral durch das BKA gelenkt. Mit zahlreichen Beamten ist die Polizei vor Ort unterwegs. Gleichzeitig setzt das BKA aber auch die “Operative Fallanalyse” ein, um Täterprofile zu erarbeiten.

121120__PKTransporter__einschusslochKal.22,property=poster

Mit Kaliber .22 angeschossener Neuwagen. Bild: BKA

Gleichzeitig hat das BKA die ausgesetzte Belohnung auf 100.000 Euro erhöht. Autofahrer sollen nicht nur verdächtige Situationen melden, sondern auch Lkw-Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer, die Schusswaffen bei sich führen. Hinweise sind bei jeder Polizeidienststelle möglich, aber auch per Mail.

iPhone: Telekom muss über SIM-Lock informieren

Das Landgericht Bonn hat der Telekom untersagt, das iPhone 5 ohne Hinweis auf die Existenz einer SIM-Lock-Sperre oder eines Netlocks zu bewerben.

Die Telekom bot auf ihrer Internetseite das iPhone 5 in Verbindung mit unterschiedlichen Vertragsoptionen an. Erstmals und lediglich im letzten Schritt des Bestellvorgangs fand sich bei der Beschreibung des ausgewählten Mobiltelefons der Hinweis „SIM-Lock“. Der Hinweis auf den Netlock nahm bereits nicht am Bestellvorgang teil, sondern fand sich ausschließlich in den FAQ.

Unter SIM-Lock versteht man die Beschränkung der Nutzbarkeit des Mobilfunkgerätes auf bestimmte SIM-Karten, unter Netlock die Beschränkung auf das Mobilfunknetz des Mobilfunkanbieters. Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wann und wie eine Entsperrung möglich ist, gab die Telekom überhaupt nicht.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend. Durch das Lock werde der Gebrauch des Mobilfunkgeräts für den Verbraucher erheblich eingeschränkt, da weder im In- noch im Ausland die SIM-Karte bzw. das Netz eines anderen Anbieters genutzt werden könne. Außerdem könne ein Kunde nur feststellen, ob das iPhone sein Geld wert ist, wenn er vor dem Kauf erfährt, was er für die Entsperrung zahlen muss.

Die Telekom hat die einstweilige Verfügung mittlerweile als verbindlich anerkannt.

Beschluss des LG Bonn vom 1. Oktober 2012, Aktenzeichen 11 O 39/12

Auch in diesem Jahr: Anwaltskalender für die Leser

Für den Düsseldorfer Karikaturisten wulkan ist es ein Jubiläum: Mit dem Jahr 2013 bringt er seinen 15. Anwaltskalender heraus. Eine kleine Tradition ist es außerdem, dass es in der Vorweihnachtszeit immer zehn aktuelle Anwaltskalender von wulkan hier im law blog zu gewinnen gibt. Das ist auch dieses Jahr der Fall.

RAK.2013.06.sehrklein

Wer mitmachen und einen Anwaltskalender 2013 gewinnen möchte, hinterlässt bitte bis zum 25. November 2012 einen Kommentar zu diesem Beitrag. Die Kalender werden unter allen Teilnehmern ausgelost. Bitte im Kommentar eine gültige E-Mail-Adresse angeben, da die Gewinner per Mail benachrichtigt werden.  Die Kalender werden dann rechtzeitig und natürlich versandkostenfrei vor Weihnachten an die gewünschte Adresse geschickt.

RAK.2013.05.sehrklein

Wer nicht auf sein Glück vertraut oder mehr als einen Kalender möchte, kann das Werk auch bei wulkan direkt ordern. Mail: wulkan@arcor.de. Telefon: 0172 200 35 70. Die Kalender kosten 19,95 Euro zzgl. 5,80 Euro Versandkostenpauschale. Der Kalender ist im Format A 3, schwarz-weiß, hochwertige Spiralbindung.

Allen Teilnehmern viel Glück.

Das Ende der Online-Sippenhaft

In den Abmahnkanzleien herrscht vorweihnachtlicher Hochbetrieb. Tausendfach gehen Schreiben in Filesharing-Fällen raus, in denen noch vor dem Jahresende Klagen angekündigt werden. Grund: Am 1. Januar 2012 werden Urheberrechtsverletzungen aus dem Jahr 2009 verjähren.

Es ist zwar die gefühlt fünfzigste “letzte außergerichtliche Mahnung” in solchen Fällen, aber nun heißt es ja wirklich alles oder nichts. In diese Betriebskamkeit platzt ein Urteil, das den Elan der Abmahner deutlich bremsen dürfte.

Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass Eltern die Computernutzung ihrer Kinder nicht kontrollieren müssen. Vielmehr genügt es, wenn sie den Nachwuchs eindringlich ermahnen, kein urheberrechtlich geschütztes Material aus Tauschbörsen zu ziehen.

Es ging um einen 13-jährigen Jungen, der über den Anschluss seiner Eltern im Netz surfen durfte. Er hatte auch einen eigenen PC. Bei einer Hausdurchsuchung – so was gab es 2007 in Filesharing-Fällen noch – wurden nur auf seinem Computer Tauschbörsenprogramme festgestellt.

Die Rechteinhaber behaupteten das, was sie immer behaupten. Dass nämlich die Eltern für ihr Kind haften und deshalb Schadensersatz leisten und Anwaltskosten für eine Abmahnung übernehmen müssen. Eltern seien nämlich verpflichtet, das Surfverhalten ihrer Kinder genau zu kontrollieren. Außerdem müssten sie durch Firewalls verhindern, dass Kinder selbst Programme installieren.

Genau genommen hatte der Anwalt der Plattenfirma vor dem Bundesgerichtshof sogar noch weitergehende Vorstellungen. Er beklagte sich in der mündlichen Verhandlung über die laxe Erziehung heutzutage und merkte an, früher hätten ein paar Ohrfeigen jedenfalls nicht geschadet.

Der Bundesgerichtshof zeigte sich eher modern. Es genüge bei einem normalen 13-jährigen Kind völlig, Tauschbörsennutzung klar und eindeutig zu verbieten. Nur wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass ihr Kind darauf nicht hört, müssten sie genauer hinschauen.

Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Deshalb lässt sich momentan nicht sagen, ob der Bundesgerichtshof die Elternpflichten noch konkreter darstellt. Das Urteil weist allerdings auf jeden Fall in eine ganz klare Richtung: Anschlussinhaber müssen ihren Internetzugang nicht übertrieben abschotten oder Mitnutzern gar hinterher schnüffeln.

Für die Abmahner stellt sich nun ein zusätzliches Problem. Da die Staatsanwaltschaften keine Hausdurchsuchungen mehr in Filesharing-Fällen machen, gibt es ohnehin fast nie konkrete Belege dafür, welches Familienmitglied denn nun Filme oder Musik geladen hat. Wenn Eltern künftig behaupten, das könne eigentlich nur der – sorgfältig belehrte – Nachwuchs gewesen sein, werden die Rechteinhaber kaum das Gegenteil beweisen können…

Beim Bundesgerichtshof sind weitere Klagen anhängig, bei denen es um erwachsene Kinder oder Besucher geht. Nach der gestrigen Entscheidung besteht wohl auch hier Grund zur Hoffnung, dass die Online-Sippenhaft ihre besten Tage hinter sich hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2012, Aktenzeichen I ZR 74/12

Gericht kippt Verbot von Sprayer-Doku

Die Sprayer-Doku “UNLIKE U” darf wieder gezeigt werden. Das Kammergericht Berlin hob das Verkaufsverbot auf, welches das Landgericht Berlin verhängt hatte. In der ersten Instanz hatten sich die Berliner Verkehrsbetriebe mit der bemerkenswerten Begründung durchgesetzt, die Filmemacher hätten ihre Arbeit vorher bei der Pressestelle anmelden und genehmigen lassen müssen. Ohne Erlaubnis sei das Eigentumsrecht der Verkehrsbetriebe verletzt gewesen.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin darf der Eigentümer eines Grundstücks uneingeschränkt darüber entscheiden, ob und wer auf seinem Gelände Aufnahmen macht. Die Richter lehnten sich hier an eine Entscheidung an, die der Bundesgerichtshof für gewerblich erstellte Fotos in den preußischen Schlössern und Parkanlagen getroffen hat. Danach dürfen die Grundstückseigentümer gewerblichen Fotografen Aufnahmen untersagen – selbst wenn die Anwesen öffentlich zugänglich sind.

Ich habe schon in einem älteren Blogeintrag kritisiert, wie lässig das Landgericht Berlin mit seinem Urteil über die Kunstfreiheit hinweggegangen ist. Ähnlich sah es im letzten Monat das Kammergericht Berlin. Die Richter hoben das Urteil auf. Sie ließen sich auch nicht von der weiteren Argumentation beeindrucken, die Doku verharmlose Straftaten oder rufe gar dazu auf.

Der Film erkläre bilde vielmehr Straftaten nur ab und erkläre diese, zitiert der Tagesspiegel eine Gerichtssprecherin. Die Kunstfreiheit habe somit Vorrang.