Auch kleine Anwaltskanzleien möchten mitunter groß erscheinen. Da bieten sich blumige Bezeichnungen an, zum Beispiel der Zusatz “… & Associates”. Grundsätzlich erlaubt, meint das Oberlandesgericht Karlsruhe. Allerdings müssten die Anwälte bei der Wahrheit bleiben und auch die richtige Zahl von Juristen aufweisen. Das sind nach Auffassung der Richter mindestens drei.
Eine Anwältin war alleinige Inhaberin einer Anwaltskanzlei. Bei ihr arbeitete eine angestellte Juristin. Das Anwaltsbüro firmierte unter “Dr. R. & Associates”. Das hält das Oberlandesgericht Karlsruhe für wettbewerbswidrig:
Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende wird durch den Zusatz "& Associates" zu der Annahme veranlasst, dass in der Kanzlei der Beklagten neben ihr selbst mindestens zwei weitere Berufsträger tätig sind. … Maßgeblich ist, dass er als Folge des durch die Kennzeichnung "&" geprägten Zusammenhangs mit einem namentlich genannten Berufsträger davon ausgeht, dass es sich um weitere Berufsträger handelt. … Weiter ist der durchschnittliche Adressat der englischen Sprache so weitgehend mächtig, dass er die Endung als Pluralform des Substantivs erkennt und davon ausgehend schließt, dass neben der in der Firmenbezeichnung zunächst genannten Beklagten mehrere Berufsträger dauerhaft tätig sind.
Die missverständliche Formulierung auf dem Briefkopf sei auch kein unwesentlicher Wettbewerbsverstoß, der normalerweise nicht abgemahnt werden kann. Das OLG:
Die Größe einer Kanzlei ist für den verständigen Rechtsratsuchenden ein nicht unerhebliches Kriterium bei seiner geschäftlichen Entscheidung über die Wahl seines Beraters.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 U 146/10