Auf die Idee muss man erst mal kommen. Bei einer Flugbuchung im Internet gab der Kunde zwar seinen Namen an, den Mitreisenden trug er jedoch als “noch unbekannt” ein. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, über das zweite Ticket sei kein Vertrag zustande gekommen. Dementsprechend dürfe der Kunde den bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Die vorherige Instanz hatte einen Erstattungsanspruch noch verneint.
An sich waren die Bedingungen des Flugportals gut verständlich. Darin hieß es:
Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.
Der Bundesgerichtshof sah in dem Eintrag “noch unbekannt” aber lediglich das Angebot des Kunden, mit ihm einen Vertrag über ein Ticket zu schließen, bei dem der Name des Reisenden noch nachträglich benannt werden dürfe. Dieses Angebot habe das Flugportal nicht angenommen, so dass es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen sei. Der Vertrag sei endgültig gescheitert, als der Anbieter sich geweigert habe, das Ticket von “noch unbekannt” auf eine bestimmte Person umzuschreiben.
Mit einem weiteren Wunsch kam der Kunde allerdings nicht durch. Er konnte für den Reisenden “noch unbekannt” keine Entschädigung nach der EU-Verordnung über die Fluggastrechte verlangen. Wegen Nichtbeförderung hatte der Mann den Pauschalsatz von 400,00 Euro verlangt. Laut Bundesgerichtshof setzt eine Entschädigung nach der EU-Verordnung voraus, dass der Kunde über ein bestätigte Ticket verfügt. Das sei hier gerade nicht der Fall.
Bundesgerichtshof, Urteil vom vom 16. Oktober 2012, Aktenzeichen X ZR 37/12