Locker, flockig, bürgernah. Viele Stadtverwaltungen gehen neue Wege, wenn sie mit dem Bürger kommunizieren. Doch dem Wunsch nach weniger Bürokratendeutsch sind Grenzen gesetzt. So muss das Amtsblatt tatsächlich auch Amtsblatt heißen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Die Stadt Castrop-Rauxel hatte zwar den Aufstellungsplan für einen Bebauungsplan veröffentlicht. Dies geschah aber in einer Rathaus-Publikation, die sich „Aus dem Rathaus… Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Castrop-Rauxel“ nannte. Nach der geltenden Rechtslage, unter anderem den Beschlüssen des Stadtrats Castrop-Rauxel, werden öffentliche Bekanntmachungen aber im “Amtsblatt der Stadt Castrop-Rauxel” bekanntgemacht.
Für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist das eine wesentliche Formalie. Deshalb müsse das Amtsblatt auch Amtsblatt genannt werden – zumindest im Untertitel. Überdies sei stets der Geltungsbereich anzugeben. Im entschiedenen Fall hatte der etwas lockerere Titel die Folge, dass der Aufstellungsplan nicht als “ortsüblich bekanntgegeben” gilt. Deshalb darf die Stadt Castrop-Rauxel den Plan einer Bürgerin nicht entgegenhalten und ihre Bauvoranfrage deshalb zurückstellen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Aktenzeichen 9 L 954/12