Ein Mindestalter für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn ist im Beamtenrecht unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Die Richter kippen damit eine Vorschrift in einer Laufbahnverordnung für Finanzämter, die eine Mindestaltersgrenze von 40 Jahren vorschreibt.
Den Klägerinnen, zwei Steuerhauptsekretärinnen in der Finanzverwaltung des Saarlandes, war die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Ihre hiergegen gerichteten Klagen waren in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hatte gemeint, die Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Verordnungsgeber bewege sich mit der Annahme, dass Lebensältere im Sinne von "gestandenen" Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht das anders. Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallen, so die Richter, auch Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes, wie hier die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Laufbahnaufstieg.
Ein Bewerber kann bei einer solchen Auswahlentscheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist. Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich.
Ebenfalls unzulässig sind demnach auch längere Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der bessere ist. Die Nichteinbeziehung der Klägerinnen in die Auswahl aus Altersgründen verstieß zudem gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Fragt sich nur, was nach diesem Urteil mit dem Mindestalter für Bundespräsidenten wird. Während man ab 18 Jahren schon in Parlamente einziehen, Minister und sogar Bundeskanzler werden kann, steht das erste Amt im Staate nur Bewerbern über 40 Jahren offen. So will es das Grundgesetz selbst, welches in dem vom Gericht zitierten Art. 33 Abs. 2 erstaunlicherweise etwas anderes postuliert.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. September 2012, Aktenzeichen 2 C 74.10 und 2 C 75.10