Was ist schon das Einrichten eines Büros gegen dessen Auflösung? Zu der gehören, neben der Plackerei zugunsten sauber hinterlassener Räume, auch die kleinen juristischen Schritte. Beispielsweise die Kündigung des Vertrages mit den Stadtwerken, der Telefongesellschaft, der Betriebsversicherung. Und dazu gehört – fast vergessen – die Abmeldung bei der Gebühreneinzugszentrale.
Diese GEZ hatte zwischendurch zwar fleißig kassiert, aber dennoch immer wieder gequengelt und Auskunft verlangt: dieses Büro, dieser Betrieb sei ihr gar nicht bekannt. Die Mahnungen hat der Inhaber, ebenso fleißig, ignoriert.
Jetzt allerdings weiß er kaum noch weiter. Er hat kürzlich den Betrieb und die Geräte bei der GEZ abgemeldet. Und der geschrieben: „Wir melden zum 1. September 2012 alle hier vorhandenen Geräte ab und kündigen zum o.a. Zeitpunkt jegliche Verpflichtung“. Um ja kein Missverständnis entstehen zu lassen, hat er sogar noch betont: „Zum o.a. Zeitpunkt und danach gibt es hier keine anmeldepflichtigen Geräte mehr“.
Und er hat – sicher ist sicher – wissen lassen: „Ihre schriftliche Bestätigung dieses Schreibens erreicht uns (nur noch) über ein Postfach“. Doch hat er mit der, sagen wir: Beharrlichkeit der GEZ gerechnet? Hätte er besser. Die schreibt jetzt zurück.
Zunächst macht sie aus dem jahrelangen Gebührenzahler, also aus dem Kunden, einen auf Knien angekrochenen, um Gnade flehenden Petenten. Sie schreibt dem Mann: „Sie bitten um Abmeldung“. Um dann in diesem Sinne weiterzumachen: „Wir haben sie zunächst nicht durchgeführt, da aus dem Schreiben nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass die Geräte tatsächlich nicht mehr vorhanden sind“.
Denn, so behauptet es die GEZ: „Die bloße Erklärung, dass es die Geräte nicht mehr gibt, reicht für eine Abmeldung nicht aus“. Die Rechtsgrundlage für derlei Unterstellung holt sich die GEZ aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Dort heißt es: „Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskünfte über Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht verlangen“.
Tatsächliche Anhaltspunkte?
Die GEZ nennt keine – woher will sei auch nehmen? Also dreht sie die Beweislast um. Und verlangt: „Teilen Sie uns bitte Tatsachen mit, die belegen, dass die Geräte nicht mehr vorhanden sind“. Das will der Kunde jetzt gerne tun.
Er wird zum Recyclinghof eilen, dort die Herausgabe der längst zu Elektronikschrott verlangten Rundfunkgeräte verlangen. Und diesen Müll der GEZ schicken. Bevor die ihren nächsten produziert. (pbd)