Eine Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 Prozent ist sittenwidrig und darf nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Ein Pfandleihunternehmen aus Hannover schloss im September 2011 mit dem Eigentümer eines Grundstücks in Hohwacht einen Vertrag über einen Kredit von 10.000 Euro. Vereinbart waren Zinsen von 1 % pro Monat (12 % pro Jahr) und "Gebühren" von 3 % pro Monat (36 % pro Jahr).
Als Sicherheit sollte der Eigentümer eine Grundschuld an seinem Grundstück über 15.000 Euro zuzüglich 48 % Zinsen pro Jahr bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Vor Abschluss des Darlehensvertrags hatte der Grundstückseigentümer bereits bei einem Notar eine entsprechende Urkunde errichten lassen. Die Grundschuld musste zu ihrer Wirksamkeit noch im Grundbuch eingetragen werden.
Das Grundbuchamt Plön wies die Beteiligten darauf hin, dass es den vereinbarten Zinssatz als sittenwidrig ansehe. Gegen diesen Hinweis legte der Pfandleiher Beschwerde ein. Für seinen Geschäftszweig, so argumentierte er, seien die Zinsen und Gebühren angemessen.
Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nicht gefolgt. Vielmehr erkennen auch die Richter ein ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In der derzeitigen Niedrigzinsphase seien für einen durch Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) gesicherten Kredit Zinsen in der Größenordnung von allenfalls 5 % pro Jahr üblich, jedenfalls aber von weit unter 10 % pro Jahr.
Grundschuldzinsen würden erfahrungsgemäß gewöhnlich im unteren zweistelligen Bereich, nämlich mit etwa 15 % eingetragen. Die Grundschuldzinsen, deren Eintragung hier in Höhe der im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen von 48 % pro Jahr verlangt werde, liege weit oberhalb des üblichen Zinssatzes.
Der Pfandleiher könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Zinssatz von 48 % pro Jahr der Regelung in § 10 Pfandleihverordnung entspreche, wonach der Pfandleiher neben monatlichen Zinsen von 1 % pro Monat auch ein weiteres Entgelt für die Kosten seines Geschäftsbetriebes fordern darf. Der Kredit sei nämlich gar keine Pfandleihe.
Bei der Pfandleihe werde ein Darlehen gewährt gegen Verpfändung beweglicher Sachen als Faustpfand. In der Regel handele es sich um Gebrauchsgegenstände. Bei der Pfandleihe hafte der Darlehensnehmer nicht mit seinem gesamten Vermögen, sondern seine Haftung sei auf den verpfändeten Gegenstand beschränkt. Hier dagegen habe der Pfandleiher einen Darlehensvertrag ohne Begrenzung abgeschlossen und sich dafür eine Sicherung an einer unbeweglichen Sache geben lassen.
Damit hat das Unternehmen nach Auffassung der Richter den Anwendungsbereich der Pfandleihverordnung verlassen. Im Ergebnis bewertet das Gericht – wenig überraschend – den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. September 2012, Aktenzeichen 2 W 19/12