Wenn die Polizei E-Mails auf Servern beschlagnahmt, darf sie den Account des Betroffenen nicht auf unabsehbare Zeit in Beschlag nehmen. Vielmehr muss dem Inhaber des E-Mail-Kontos nach vertretbarer Zeit wieder der Zugang ermöglicht werden. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Gegen einen meiner Mandanten läuft ein Strafverfahren. Bei den Ermittlungen stießen Polizisten auch auf ein E-Mail-Konto, das mein Mandant genutzt hat. Bei der Hausdurchsuchung gab mein Mandant freiwillig Nutzernamen und Passwort für das Konto heraus. Die Polizei änderte sofort das Passwort und hatte von da an nur noch allein Zugriff auf die E-Mails.
Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden, meint das Amtsgericht Düsseldorf. Die Polizei dürfe das E-Mail-Konto zunächst abschotten, weil sonst die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte noch eigenmächtig Daten ändert. Allerdings entfalle die Berechtigung für eine Beschlagnahme, sobald die E-Mails ausgewertet seien. Das war schon nach wenigen Tagen der Fall.
Die Entscheidung ist richtig, denn die weitere Überwachung des Kontos kann nur durch einen gesonderten Beschluss angeordnet werden. Dennoch waren die Beamten in meinem Fall aber nicht bereit, die “Hoheit” über das E-Mail-Konto wieder abzugeben, nachdem sie die dort vorhandenen Mails kopiert hatten. Ich weiß nicht, ob sie ernsthaft eine verkappte Telekommunikationsüberwachung planten oder schlicht nur keine Lust hatten, das Passwort zurückzusetzen. Jedenfalls musste jetzt erst mal das Amtsgericht entsprechende Anweisung geben.
Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2012, Aktenzeichen 150 Gs 1337/12