Ein unverständlicher, aber richtiger Freispruch

Ein Urteil des Landgerichts Essen sorgt für Unverständnis und Diskussionen. Die Richter haben einen Mann freigesprochen, der in Marl eine 15-Jährige vergewaltigt haben soll. Das Gericht vermochte den Vorwurf nicht zu bejahen. Die Vorsitzende der Strafkammer wird von der Lokalpresse mit den Worten zitiert, „wenn man etwas nicht will, muss man das deutlicher machen. Er wusste ja nicht, dass sie das gar nicht wollte“.

Auch wenn diese Begründung auf den ersten Blick seltsam klingt, ist sie im Kern doch richtig. Denn das Geschehen reichte eben nicht, um eine Vergewaltigung nach dem Maßstab zu bejahen, den das Strafgesetzbuch aufstellt.

Das Mädchen soll mit dem 31-jährigen Mann in dessen Wohnung nach durchzechter Nacht allein gewesen sein. Seine Lebensgefährtin und eine andere Frau soll der Mann vorher aus der Wohnung geschickt haben. Dann habe er mit der 15-Jährigen Sex gehabt, wobei diese alles nach eigenen Angaben über sich ergehen ließ. Sie will lediglich einmal gesagt haben, “nein, ich will das nicht”.

Um den Fall richtig zu bewerten, braucht man eigentlich nur nur den ersten, hier maßgeblichen Absatz des § 177 Strafgesetzbuch zu lesen. Diese Vorschrift beschreibt, was unter einer Vergewaltigung zu verstehen ist:

Wer eine andere Person

1.
mit Gewalt,

2.
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

3.
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Der Angeklagte hat keine Gewalt angewendet. Er hat das Mädchen auch nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht. Damit scheiden die beiden ersten Alternativen aus. Dass die 15-Jährige sagte, sie wolle das nicht, wird vom Gesetz gar nicht für wichtig gehalten. Das mag irritieren, ist aber so. Relevant wäre ihre Äußerung erst, wenn der Angeklagte darauf mit Gewalt oder erheblichen Drohungen reagiert hätte.

Bleibt nur die Variante Nr. 3, die schutzlose Lage. Hierzu soll die Richterin erklärt haben, das diese schutzlose Lage schon nach den Angaben des Mädchens nicht vorlag:

Es hätte weglaufen oder Hilfe rufen können, aber es hat alles über sich ergehen lassen. Das reicht nicht, um jemanden zu bestrafen.

Die Worte der Richterin klingen hart, sind im Ergebnis aber richtig. Jedes Gericht muss, so will es das Gesetz, bei einem Vergewaltigungsvorwurf prüfen, ob das mögliche Opfer die Möglichkeit hatte, sich den sexuellen Handlungen zu entziehen. Oder Hilfe herbeizurufen. Ebenso stellt sich die Frage, ob der mögliche Täter bei Gegenwehr vielleicht sogar abgelassen hätte.

Entschließt sich das mögliche Opfer dazu, sexuelle Handlungen einfach zu erdulden und liegt keine schutzlose Lage vor, ist dies im Ergebnis keine strafbare Vergewaltigung. Das mag man kritisch sehen, entspricht aber der aktuellen Gesetzeslage.

Wer eine Strafschärfung fordert, muss sich auch über die Konsequenzen im Klaren sein. Wenn man objektive Anzeichen für eine Vergewaltigung nicht mehr für nötig erachtet, stünde es künftig im Belieben jedes Beteiligten, bloß mit der eigenen (nachträglichen) Bewertung und entsprechenden Angaben bei der Polizei einvernehmlichen Sex in eine Straftat umzudeuten.