Ganz klar: Mit Flip-Flops oder offenen Sandalen darf man nicht Autofahren! Ganz klar? Im Laufe der Zeit haben sich viele solcher (Rechts-)Legenden verbreitet und halten sich hartnäckig. Einige davon beleuchte ich heute in meiner Lawblog-Premiere:
Autofahren mit Flip-Flops
Gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High-Heels oder barfuß – Autofahren geht mit jedem oder sogar ganz ohne Schuhwerk. Verbote in diese Richtung gibt es nicht, daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Aber: Auch der dünn-beschuhte Autofahrer sollte in der Lage sein, dem Straßenverkehr angemessen, reagieren zu können. Geschieht nämlich ein Unfall, der womöglich auf das Schuhwerk zurückzuführen ist, wird unter Umständen nicht nur eine Strafe wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht fällig (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06) – man kann auch noch Probleme mit seiner Versicherung bekommen. Daher macht es durchaus Sinn, auch bei Flip-Flop-Wetter zum Fahren festere Schuhe anzuziehen.
Mittelspur-Blockierer
Das Rechtsfahrgebot besagt, dass möglichst rechts gefahren wird. Was im Umkehrschluss jedoch nicht heißt, dass sobald auf einer mehrspurigen Straße rechts eine Lücke auftaucht, diese auch genutzt werden muss. Beispiel Autobahn: Der mittlere Fahrstreifen darf auch über längere Zeit befahren werden, wenn er nicht zum Überholen genutzt wird. Dabei dürfen andere Verkehrsteilnehmer allerdings nicht behindert werden. Dauerhaft mit Tempo 100 auf der linken Spur fahren, wäre so ein Fall. Bei einem solchen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot sind 80 Euro und sogar ein Punkt in Flensburg fällig.
Rechts überholen
Rechts überholen darf man nicht! Auch dies ist nicht ganz richtig. Zwar darf man nicht aus Ärger über einen Links-, oder Mittelspurkriecher einfach rechts überholen, aber bei zähfließendem Verkehr auf der Autobahn beispielsweise spricht nichts dagegen. Allerdings muss die Geschwindigkeit ähnlich wie auf der linken Spur sein und der Autofahrer natürlich gut aufpassen.
Parklücke freihalten
„Steig schon mal aus und stell dich in die Lücke“ – doch der so losgeschickte Beifahrer ist kein Garant für das Anrecht auf die Lücke. Denn das Besetzen des Parkplatzes ist nicht erlaubt und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Zudem lebt man als „Parkplatz-Markierer“ gefährlich, denn die Gerichte kommen hier zu verschiedenen Einschätzungen. So unterstützte das Oberlandesgericht Naumburg einen Fahrer, der eine den Parkplatz freihaltende Frau am Knie touchierte. Durch die langsame Fahrweise habe für sie keine Gefahr bestanden (Az.: 2 Ss 54/97).
Zettel an der Windschutzscheibe
Ob an fremden oder am eigenen Wagen – der Zettel an der Windschutzscheibe ist in den meisten Fällen nicht ausreichend, um einem anderen Verkehrsteilnehmer etwas mitzuteilen. Parkt man unerlaubterweise im Halteverbot und möchte dem Abgeschleppt-Werden vorbeugen, sollte man sicherheitshalber nicht nur die Handynummer notieren, sondern auch den kurzzeitigen Aufenthaltsort, Datum und Uhrzeit. Zudem sollte man auch in der Lage sein, innerhalb weniger Minuten zu seinem Auto zu gelangen. All das bietet zwar keinen gesetzlichen Schutz, jedoch die Möglichkeit, unter Umständen vor Gericht beweisen zu können, dass das Abschleppen unverhältnismäßig war.
Beschädigt ein Fahrer versehentlich ein anderes parkendes Auto, reicht ein hinterlassener Zettel auf gar keinen Fall! Hier heißt es: suchen oder warten. Wenn dies zu aufwendig ist beziehungsweise zu lange dauert, rate ich auch bei einem Bagatellschaden dazu, die Polizei zu informieren. So kann der Vorwurf der Fahrerflucht nicht einmal entstehen.
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