Die Aachener Polizei hat einen schnellen Fahndungserfolg errungen. Nachdem sie von einem mutmaßlichen Exhibitionisten im Bereich einer Kindertagesstätte erfahren hatten, legten sich die Beamten auf die Lauer und stellten den mutmaßlichen Täter. Es soll sich um einen 12-jährigen Jungen handeln.
Erwähnenswert wird die Geschichte durch einen eher beiläufigen Satz in der Pressemeldung der Polizei. Danach musste der geständige Junge “seine Fingerabdrücke bei der Polizei abgeben”.
So eine Praxis lässt aufhorchen. Auch wenn die Aachener Polizei, wie sie selbst schreibt, dem Jungen eine “Lehre” erteilen wollte, sollte sie sich dabei an Recht und Gesetz halten. Was sie leider nicht getan hat, denn die Abnahme der Fingerabdrücke war offensichtlich nicht zulässig.
Kinder unter 14 Jahren dürfen für die Zwecke des Strafverfahrens grundsätzlich nicht erkennungsdienstlich behandelt werden. Sie sind nämlich strafunmündig. Deshalb können Sie keine “Beschuldigten” sein. Laut Strafprozessordnung dürfen aber nur Beschuldigte zu Fingerabdrücken gezwungen werden. Kinder scheiden somit als Adressaten solcher Maßnahmen aus.
Auch nach dem Polizeigesetz, im Rahmen der Verbrechensvorbeugung, ist es nicht so einfach möglich, Kindern Fingerabdrücke zu nehmen. Hier muss eine umfassende Abwägung stattfinden, und die Verhältnismäßigkeit ist in besonderem Maße zu wahren. Außerdem können Betroffene Rechtsmittel einlegen. Dass im Aachener Fall die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen und überdies ein “Sofortvollzug” erforderlich war, ist schwer vorstellbar.
Aber es ergibt sich ja schon aus dem Text, dass die Polizei pädagogisch motiviert war. Das mag zwar gut gemeint sein, hinterlässt aber einen faden Beigeschmack. Immerhin lassen sich Spielregeln nur schlecht im Bewusstsein der Menschen verankern, wenn sich ausgerechnet der Schiedsrichter ihnen nicht verpflichtet fühlt.