Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke sind “höhere Gewalt”. Hierfür muss ein Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten, entschied das Amtsgericht München.
Der spätere Kläger buchte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine einwöchige Pauschalreise nach Mombasa in Kenia. Der für Mitte April 2010 geplante Rückflug wurde storniert, weil der Vulkan Eyjafjallajökull Asche spuckte. Der Reisende konnte erst sieben Tage später nach Hause fliegen.
Der Betroffene machte zusätzliche Hotelkosten von 180 Euro, Verdienstausfall in Höhe von 583 Euro sowie Telefonkosten in Höhe von 161 Euro geltend. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es für die Naturgewalten nichts.
Am Amtsgericht München hatte die Firma gute Karten. Zwar werde das Verschulden eines Reiseunternehmens grundsätzlich vermutet, so dass es seine Sache ist, sich zu entlasten. Allerdings sei auch dem Gericht bekannt, dass der Flugverkehr im fraglichen Zeitraum wegen der Aschewolke ruhte.
Ein derartiges von außen kommendes Ereignis sei nicht vorhersehbar. Es weise auch keinen betrieblichen Zusammenhang auf. Überdies sei eine Aschewolke nicht abwendbar. Es handele sich vielmehr um höhere Gewalt, für die ein Reiseveranstalter nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Das das Reiseunternehmen keine Fluglinie ist, konnte sich der Kläger nicht auf die Europäische Fluggastrechteverordnung berufen. Das Urteil, das erst jetzt veröffentlicht wurde, ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 18. August 2011, Aktenzeichen 222 C 10835/11