(Kleine) Anwältin gegen Gerichtspräsident. Es sah auf den ersten Blick nicht unbedingt gut aus für die bloggende Juristin Heidrun Jakobs. Jakobs hatte einen deutlichen, kritischen Blogeintrag geschrieben, in dem sie sich über die Verfahrenspraxis einer Zivilkammer am Landgericht Köln äußerte. Der betreffende Richter beschwerte sich bei seinem Gerichtspräsidenten. Dieser wiederum war sich nicht zu schade, Jakobs bei der Anwaltskammer anzuschwärzen. Dabei warf er auch die Frage auf, ob Anwälte überhaupt bloggen dürfen.
Dieser Beitrag war der Stein des Anstoßes. Meine Meinung zum Brief des Gerichtspräsidenten habe ich hier gesagt. Nun hat die Sache ein Ende gefunden, noch dazu ein gutes. Die Anwaltskammer Koblenz hat die Beschwerde des Landgerichtspräsidenten zurückgewiesen. Aus den Gründen:
… dürfen Rechtsanwälte mit scharfen und überzogenen Formulierungen auch Kritik an Richtern üben, sofern die herabsetzende Äußerung nicht den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik annimmt.
Es muss die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen. In den Äußerungen der Kollegin, die 26. Kammer sei “als bankenfreundlich bekannt” ist ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht zu sehen. Eine Diffamierung ebenfalls nicht.
Weiterhin ist in der Vermutung “dass die Kammer es verabsäumt habe, “diesen Vortrag zur Kenntnis zu nehmen” ebenfalls keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots begründet. Wenn die Kollegin aufgrund der Auswertung des Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass Vortrag nicht berücksichtigt wurde, ist die Kritik an der nach ihrer Ansicht fehlenden Berücksichtigung ebenfalls nicht unsachlich.
Die Äußerungen der Rechtsanwältin waren also per se zulässig. Ob “Internet-Blogs” für Anwälte erlaubt sind, was der Gerichtspräsident ja auch wissen wollte, musste die Anwaltskammer gar nicht sagen. Aber auch das ist ja eine Antwort, zumindest ein bisschen.